Norm
StPO §366 CRechtssatz
Die Unterlassung einer Entscheidung über die Ansprüche des Privatbeteiligten durch Verweisung auf den Zivilrechtsweg bildet keinen Nichtigkeitsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0101309Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018