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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/08/0019 2003/08/0020Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die von Dr. W, Rechtsanwalt in B, in eigenem Namen und im Namen und in Vertretung seiner mj. Kinder C, N und V gestellten Anträge auf Fortsetzung des mit Beschluss vom 20. November 2002, Zl. 99/08/0167, eingestellten Beschwerdeverfahrens, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des genannten Beschwerdeverfahrens (mitbeteiligte Parteien: 1. C in D, 2. Vorarlberger Gebietskrankenkasse, 6850 Dornbirn, Jahngasse 4,
3. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Rossauer Lände 3, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, 5010 Salzburg, Dr. Franz-Rehrl-Platz 5,
5. Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg, 6900 Bregenz, Rheinstraße 32), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Die Ehefrau des Erstantragstellers ist nach Erhebung der zu Zl. 99/08/0167 protokollierten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof am 6. Dezember 1999 verstorben. Eine aus Anlass einer Urgenz des Erstantragstellers (eines Rechtsanwaltes), in welchem dieser "auf Grund des zwischenzeitlich eingetretenen Vollmachtswechsels" um Mitteilung ersuchte, bis wann mit einer Entscheidung gerechnet werden könne, an diesen gerichtete Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes beantwortete er mit einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens; er überlasse es dem Verwaltungsgerichtshof "zur freien Entscheidung", ob die "schlussendliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (dem damaligen Beschwerdevertreter) oder (dem Einschreiter) zugestellt wird". Aus einem in Kopie beiliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 8. August 2000 sei ersichtlich, dass der Einschreiter als Alleinerbe hinsichtlich seiner verstorbenen Gattin eingeantwortet worden sei.
Der genannte Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 8. August 2000 lautete wie folgt:
"Der Nachlass der am 6.12.1999 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbenen
(Beschwerdeführerin)
gew. Krankenschwester ... bestehend aus
1.
...
2.
...
3.
...
4.
...
wird (dem Einschreiter) gegen Bezahlung einer Quote von 42,88 % der im Inventar aufscheinenden Passiva, gegen vollständige Bezahlung der bevorrechteten Todfallskosten und Abhandlungsgebühren und gegen teilweise Verrechnung mit den eigenen Forderungen an Zahlungs statt überlassen."
Mit Beschluss vom 20. November 2002 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Erstantragstellers auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens ab und begründetet dies damit, dass dem vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 8. August 2000 nicht entnommen werden könne, dass der Einschreiter Alleinerbe nach seiner verstorbenen Ehefrau, sondern dass ihm vielmehr lediglich der Nachlass (teils treuhändig) zur Bezahlung von Forderungen und gegen teilweise Verrechnung mit eigenen Forderungen an Zahlungs Statt überlassen worden sei. Damit sei der Einschreiter aber nicht Erbe nach seiner verstorbenen Ehefrau geworden.
Trete im Falle des Todes eines Beschwerdeführers nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für ihn kein Rechtsnachfolger ein, so sei die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Dieser Beschluss wurde dem damaligen Beschwerdevertreter am 17. Dezember 2002 zugestellt. Mit einem am 31. Jänner 2003 zur Post gegebenen Schriftsatz vom gleichen Tag beantragt der Erstantragsteller in seinem und im Namen seiner mj. Kinder (der Zweit- bis Viertantragsteller) die Fortsetzung des Verfahrens und stellt einen "Wiedereinsetzungsantrag bzw. Wiederaufnahmeantrag". Zur Begründung wird zusammengefasst vorgebracht, dass sich aus einer dem Erstantragsteller am 17. Jänner 2003 zugestellten Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes Bregenz vom 19. Dezember 2002 ergebe, dass die Antragsteller "als gesetzliche Erben und sohin nachgewiesene Rechtsnachfolger nach der ... verstorbenen ... Beschwerdeführerin" seien. Sie hätten ein rechtliches Interesse an der Klärung der (gemeint wohl: im eingestellten Beschwerdeverfahren) strittigen Rechtsfrage, da am 9. November 2002
"entsprechend dem Nachlassausgleich eine Quote von 42,88 % sohin ATS 30.120,29 präjudizlos und vorbehaltlich einer Rückforderung"
an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse überwiesen worden seien, um das Verlassenschaftsverfahren "vorläufig zu einem Abschluss zu bringen".
In der gleichzeitig vorgelegten Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes Bregenz vom 19. Dezember 2002 heißt es, es seien die Antragsteller mit je näher bezeichneten Anteilen "lt. Todfallsaufnahme ... und dem Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung zur gesetzlichen Erbfolge berufen, somit Gesetzeserben", sowie dass auf Grund der Überschuldung des Nachlasses dieser mit Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 8. August 2000 dem Erstantragsteller "gegen Bezahlung einer Quote von 42,88 % der im Inventar aufscheinenden Passiva, gegen vollständige Bezahlung der bevorrechteten Todfallskosten und Abhandlungsgebühren und gegen teilweise Verrechnung mit eigenen Forderungen "an Zahlungsstatt" überlassen worden sei.
Es kann auf sich beruhen, ob der Wiederaufnahmsantrag und der Wiedereinsetzungsantrag nicht auch schon wegen gänzlichen Fehlens eines nach dem Gesetz erforderlichen Vorbringens zum Vorliegen der Voraussetzungen (vgl. dazu die §§ 45 und 46 VwGG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) oder wegen Verspätung zurückzuweisen wären, weil sämtliche Anträge aus folgenden Gründen unzulässig sind:
Die Antragsteller übersehen zunächst, dass sie als Verwandte (auch als gesetzliche Erben) nach der seinerzeitigen Beschwerdeführerin nicht Partei eines Verfahrens sind, in dem es um die Frage geht, ob zwischen der verstorbenen Beschwerdeführerin und der erstmitbeteiligten Partei ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. Der Umstand, dass der Erstantragsteller seine Forderung und die der übrigen Nachlassgläubiger aus den vorhandenen Aktiven teilweise befriedigt hat, ändert am Fehlen dieser Rechtsstellung nichts. Insbesondere kommt ihm nicht etwa deshalb ein rechtliches Interesse an diesem Verfahren zu, weil bei einem - von ihm und den übrigen Antragstellern ersichtlich angestrebten - nachträglichen Wegfall einer mittlerweile aus der Verlassenschaft anteilig berichtigten Forderung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sich nicht bloß die Deckungsquote der übrigen Nachlassgläubiger, sondern auch jene der Forderung des Erstantragstellers erhöhen würde. Insoweit liegt aber ein bloß wirtschaftliches Interesse vor, welches auch nicht dem Erstantragsteller (Nachlassforderungen der Zweit- bis Viertantragsteller werden nicht einmal behauptet) Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu verschaffen vermag.
Im Übrigen verkennen die Antragsteller, dass es zu der für die Nachfolge in die Parteistellung der verstorbenen Beschwerdeführerin unerlässlichen (Universal)Rechtsnachfolge nicht schon dann kommt, wenn "gesetzliche Erben" vorhanden sind, sondern nur dann, wenn diese das Erbe auch angetreten und in den Nachlass eingeantwortet worden sind (zum besseren Verständnis der erbrechtlichen Rechtslage für die Antragsteller sei etwa auf die Darstellung bei Welser, Bürgerliches Recht II12, 529 ff verwiesen).
Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht geschehen, wie auch die nunmehr vorgelegte Amtsbestätigung (in Übereinstimmung mit dem die Grundlage des Einstellungsbeschlusses vom 20. November 2002 bildenden Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 8. August 2000) zeigt.
Die Anträge waren daher allesamt wegen Fehlens einer Berechtigung zur Antragstellung zurückzuweisen.
Wien, am 19. Februar 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003080018.X00Im RIS seit
25.06.2003