Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Der Vollmachtgeber muß sich das Wissen des beauftragten Bevollmächtigten zurechnen lassen, soweit sich dieses Wissen auf den ihm übertragenen Rechtskreis erstreckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019518Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022