RS OGH 1976/10/12 3Ob140/76, 3Ob123/85, 3Ob1077/92, 7Ob284/00s, 3Ob143/13w, 3Ob49/19f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1976
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Norm

EO §216 I
ABGB §1415
ABGB §1416

Rechtssatz

Bei einer exekutiven Zuweisung steht es nicht im Belieben des Gläubigers, eine Schuld abweichend von den Regeln des § 216 EO auf eine im Übrigen weniger gesicherte Forderung zu verrechnen (SZ 19/317).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 140/76
    Entscheidungstext OGH 12.10.1976 3 Ob 140/76
  • 3 Ob 123/85
    Entscheidungstext OGH 28.05.1986 3 Ob 123/85
    Vgl auch; Veröff: JBl 1987,112
  • 3 Ob 1077/92
    Entscheidungstext OGH 21.10.1992 3 Ob 1077/92
    Beisatz: § 216 EO gilt nur für die exekutive Zuweisung, nicht aber für Zahlungen selbst während eines Exekutionsverfahrens. (T1)
  • 7 Ob 284/00s
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 284/00s
    Beisatz: Ist die Forderung durch Zuweisung im Exekutionsverfahren erloschen, so kann sich die Gläubigerin nicht auf ihre rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit dem Schuldner und das ihr eingeräumte Recht berufen, dass sie eingehende Zahlungen nach ihrem Ermessen anrechnen kann. Die rechtsgeschäftliche Vereinbarung kann nämlich nur so verstanden werden, dass sich diese Vereinbarung ausschließlich auf bestehende, nicht bereits erloschene Forderungen bezieht. (T2)
  • 3 Ob 143/13w
    Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 143/13w
  • 3 Ob 49/19f
    Entscheidungstext OGH 11.09.2019 3 Ob 49/19f
    Vgl aber; Beisatz: Ein Berechtigter mehrerer Forderungen, denen der gleiche Rang zukommt, kann die Berücksichtigung der einzelnen Forderungen in einem anderen als dem anteiligen Verhältnis, aber auch die Berichtigung nur einer Forderung begehren. (T3); Veröff: SZ 2019/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0107393

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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