RS OGH 1976/10/12 5Ob19/76, 5Ob249/08s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1976
beobachten
merken

Norm

GBG §61 B1
GBG §63

Rechtssatz

Daraus, dass dem Antrag die Voraussetzungen des § 61 GBG fehlen (keine wenigstens gleichzeitig mit dem Antrag auf Streitanmerkung eingebrachte Löschungsklage), ist nicht zwingend abzuleiten, dass der Antrag auf den § 63 GBG gestützt werde. Hiezu hätte vielmehr ausdrücklich oder doch durch den Hinweis auf diese Bestimmung erklärt werden müssen, die Einverleibung auch gegen dritte Personen bestreiten zu wollen (vgl ZBl 1933/175; Links, Band X Nr 3674, Bartsch GBG 7.Auflage, 524 FN 13; Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht 259).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060603

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten