Norm
GBG §61 B1Rechtssatz
Daraus, dass dem Antrag die Voraussetzungen des § 61 GBG fehlen (keine wenigstens gleichzeitig mit dem Antrag auf Streitanmerkung eingebrachte Löschungsklage), ist nicht zwingend abzuleiten, dass der Antrag auf den § 63 GBG gestützt werde. Hiezu hätte vielmehr ausdrücklich oder doch durch den Hinweis auf diese Bestimmung erklärt werden müssen, die Einverleibung auch gegen dritte Personen bestreiten zu wollen (vgl ZBl 1933/175; Links, Band X Nr 3674, Bartsch GBG 7.Auflage, 524 FN 13; Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht 259).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060603Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009