Norm
StGB §7 Abs2Rechtssatz
Grundsätzlich wird ein Erfolg (auch subjektiv) zuzurechnen sein, der der Tathandlung adäquat ist, somit im Rahmen des vom Täter eingegangenen Gefahrenrisikos und nicht in ganz außergewöhnlichen Umständen liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089560Dokumentnummer
JJR_19761012_OGH0002_0100OS00124_7600000_003