Norm
ABGB §1415Rechtssatz
Sind verschiedene Schuldposten zu zahlen, führt die Zahlungswidmung des Schuldners zugleich, und zwar von selbst, die Tilgung herbei, aber dieses Ergebnis ist durch das Gesetz auflösend bedingt, dh die Widmung wird sogleich unwirksam, wenn der Gläubiger widerspricht. Einigen sich Schuldner und Gläubiger nicht, tritt nach § 1416 ABGB die gesetzliche Reihenfolge ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0033251Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019