Norm
EheG §47Rechtssatz
Der Ehebruch ist ein absoluter Scheidungsgrund, weshalb es zunächst nicht darauf ankommt, welcher Art die dem anderen Ehegatten zur Last liegenden Eheverfehlungen sind. Aber auch ein Ehebruch kann bei Ausmessung des dem anderen Ehegatten anzulastenden Verschuldens in anderem Licht erscheinen, wenn er zu einem Zeitpunkt gesetzt wurde, als die Ehe wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten bereits unheilbar zerrüttet war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0056559Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019