Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §1 idF 1996/201;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0207Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerden des Univ. Prof. Dr. B in G, vertreten durch Mag. Gerlinde Goach, Rechtsanwältin in 8101 Gratkorn, Andreas-Leykam-Platz 2/2/19, gegen
1. den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 31. Juli 1998, Zl. 95 318/4-I/A/1/98, betreffend anteilige Kürzung der Kollegiengeldabgeltung nach §§ 13 und 51 des Gehaltsgesetzes 1956 (WS 1996/97 bis einschließlich SS 1998) - protokolliert unter Zl. 2000/12/0206, und
2. den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 22. April 1999, Zl. 705.826/1-I/A/2/99, betreffend anteilige Kürzung der Kollegiengeldabgeltung nach §§ 13 und 51 des Gehaltsgesetzes 1956 (WS 1998/99) - protokolliert unter Zl. 2000/12/0207 - , zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 664,-- (EUR 332,-- je Beschwerde) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als ordentlicher Universitätsprofessor in einem öffentlichen rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom 15. Jänner 1996 teilte er der belangten Behörde mit, dass er am 17. Dezember 1995 in den Steiermärkischen Landtag gewählt worden sei und die konstituierende Sitzung am 12. Jänner 1996 stattgefunden habe.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 1996 teilte er über Aufforderung des Rektors im Zusammenhang mit dem Bezügereformgesetz (BGBl. Nr. 392/1996) mit, dass er beabsichtige, seine Dienstpflichten als Universitätsprofessor zu 75 Prozent wahrzunehmen.
Mit (nicht als Bescheid bezeichnetem) Schreiben vom 3. Februar 1997 gewährte ihm der Rektor der Universität gem. § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) eine Dienstfreistellung als Ordentlicher Universitätsprofessor im Ausmaß von 25 v.H. Es bleibe daher bei der 25 %igen Mindestkürzung seiner Bezüge. Eine zeitliche Einschränkung der gewährten Dienstfreistellung enthält dieses Schreiben nicht.
In der Folge stellte er mehrere Anträge, die ihm jeweils für in bestimmten Semestern tatsächlich abgehaltenen Lehrveranstaltungen (nach § 51 des Gehaltsgesetzes 1956 = GehG ) gebührende Kollegiengeldabgeltung bescheidmäßig festzusetzen. Hintergrund für diese Anträge waren unterschiedliche Auffassungen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers über die Auswirkung seiner Dienstfreistellung auf das Ausmaß der ihm für seine (in einem bestimmten Zeitraum) tatsächlich abgehaltenen Lehrveranstaltungen gebührende Kollegiengeldabgeltung.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 31. Juli 1998 stellte die belangte Behörde auf Grund näher bezeichneter Anträge des Beschwerdeführers fest, dass ihm für das Wintersemester (WS) 1996/97 bis einschließlich Sommersemester (SS) 1998 für die jeweils in den genannten Semestern abgehaltenen Lehrveranstaltungen (im WS 1996/97 und SS 1997 aufgeschlüsselt nach der Art der Lehrveranstaltung) eine bestimmte ziffernmäßig genannte Kollegiengeldabgeltung gebühre. In der Begründung wies sie darauf hin, dass es sich bei den angeführten Beträgen um 75 Prozent der gemäß § 51 GehG vorgesehenen Kollegiengeldabgeltung handle. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Rektors vom 3. Februar 1997 gemäß § 17 Abs. 1 und 2 BDG 1979 auf Grund seines Schreibens vom 6. Dezember 1996 eine Dienstfreistellung im Ausmaß von 25 Prozent gewährt und ihm mitgeteilt worden, dass seine schon vorher bestandene Kürzung seiner Bezüge im Ausmaß von 25 Prozent aufrecht bleibe (die Kürzung bestehe seit seiner am 5. Dezember 1990 erfolgten Angelobung als Abgeordneter zum Nationalrat). Die Kürzung gründe sich auf § 13 Abs. 5 GehG. Die zu kürzenden Dienstbezüge seien gemäß § 13 Abs. 8 GehG alle aufgrund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten würden. Die Kollegiengeldabgeltung gebühre nach § 51 GehG, somit gemäß einer besoldungsrechtlichen Vorschrift, die auf den Beschwerdeführer aufgrund seines Dienstverhältnisses anwendbar sei. Deshalb sei auch die Kollegiengeldabgeltung der Kürzung von 25 Prozent zu unterwerfen.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 22. April 1999 stellte die belangte Behörde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 25. März 1999 die ihm für das WS 1998/99 auf Grund der von ihm in diesem Zeitraum abgehaltenen Lehrveranstaltungen gebührende Kollegiengeldabgeltung betragsmäßig fest. Die Begründung entspricht im Wesentlichen der des erstinstanzlichen Bescheides.
Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Darin regte er u.a. für den Fall des Zutreffens der Auffassung der belangten Behörde (Anwendbarkeit des § 13 Abs. 5 und 8 auf § 51 GehG) an, jene Bestimmungen des GehG als verfassungswidrig aufzuheben, die in sachlich nicht gerechtfertigter Weise jedenfalls zu einer ex lege Kürzung der Kollegiengeldabgeltung für tatsächlich abgehaltene Lehrveranstaltungen führten. Mit Beschluss vom 30. Juni 2000, B 2057/98 und B 916/99, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der miteinander verbundenen Beschwerden ab, trat sie aber gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Soweit der Beschwerdeführer insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse sein Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die wissenschaftliche Lehre zähle nämlich zu den Dienstpflichten u. a. der Universitätsprofessoren. Daher sei wohl anzunehmen, dass die "Kollegiengeldabgeltung" nach § 51 GehG einen Gehaltszuschlag mit besonderen Elementen darstelle.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden (inhaltlich übereinstimmenden) Beschwerden, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der beiden Beschwerden beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbundenen Beschwerden erwogen:
I. Rechtslage
1. B-VG
1.1. Art. 59a B-VG in der Fassung des Bezügereformgesetzes, BGBl. Nr. 392/1996 ( in Kraft getreten am 1. August 1996), lautet:
"Art. 59a. (1) Dem öffentlich Bediensteten ist, wenn er sich um ein Mandat im Nationalrat bewirbt, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Der öffentlich Bedienstete, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, ist auf seinen Antrag in dem zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 vH der Dienstbezüge; diese Grenze gilt auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch die Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.
(3) Kann ein öffentlich Bediensteter wegen der Ausübung seines Mandates an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, so hat er Anspruch darauf, dass ihm eine zumutbar gleichwertige - mit seiner Zustimmung auch eine nicht gleichwertige - Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der vom Bediensteten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit."
1.2. Nach Art. 95 Abs. 4 Satz 1 B-VG (in der Fassung BGBl. Nr. 392/1996) gilt für öffentliche Bedienstete, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu Abgeordneten eines Landtages gewählt werden, Art 59a; strengere Bestimmungen sind zulässig.
Der Steiermärkische Landesverfassungsgesetzgeber hat keine strengeren Bestimmungen zu Art 59a B-VG getroffen.
3. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979
3.1. Dienstfreistellung für beamtete Mandatare
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG 1979 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Art. 5 Z. 3 des Bezügereformgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 ist u.a. dem Beamten, der Mitglied eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seines Bezüge zu gewähren, soweit im § 19 Z. 1 nicht anderes bestimmt ist (die zuletzt genannte Bestimmung spielt im Beschwerdefall keine Rolle).
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 392/1996, ist das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderliche Zeit, beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr, im Vorhinein festzulegen. Nach Satz 2 (in dieser Fassung) sind Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum zulässig.
Trotz Neufassung des § 17 Abs. 2 BDG 1979 durch Art. 8 Z. 1 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997 (gemäß § 278 Abs. 23 BDG in der genannten Fassung am 1. August 1997 in Kraft getreten), sind die beiden obzitierten Sätze (als Satz 1 und 3) unverändert beibehalten worden.
3.2. Aufgaben (Dienstpflichten) von Hochschullehrern und Universitäts(Hochschul)professoren
Der durch die Novelle BGBl. Nr. 148/1988 eingefügte
6. Abschnitt (§§ 154 ff) regelt das Hochschullehrerdienstrecht (seit der DR-Novelle 1999 ab 1. Oktober 1999: Universitätslehrer).
Im Unterabschnitt A werden in den §§ 154 bis 161a BDG 1979 die (grundsätzlich) für alle Hochschullehrer geltenden Regelungen getroffen.
Danach gehört zu den Aufgaben der Hochschullehrer u.a. auch die Lehre (§ 155 Abs. 1 BDG 1979).
Nach § 156 in der Fassung des Art. I Z. 3, BGBl. Nr. 148/1988, bleiben in den Fällen der §§ 17 bis 19 alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder als Universitätsdozent ergeben.
Im Unterabschnitt B (§§ 162 bis 169 BDG 1979) des 6. Abschnitts wird das Dienstrecht der Universitäts(Hochschul)professoren näher geregelt.
Nach § 165 Abs. 1 BDG 1979 (in der Fassung vor der DR-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 87) hat ein Universitäts(Hochschul)professor nach § 161a BDG 1979 (darunter fiel u.a. auch ein ordentlicher Universitätsprofessor) nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften 1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern,
2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen, 3. Prüfungen abzuhalten,
4. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen, 5. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken. Er hat diese Dienstpflichten sowie allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 (Anmerkung: betrifft Ärzte und Tierärzte) an der Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen.
Durch die Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Abs. 1 gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht (§ 165 Abs. 2 BDG 1979).
3.3. Nebentätigkeit
§ 37 BDG 1979 (Stammfassung, BGBl. Nr. 333) regelt die Nebentätigkeit.
Nach der Definition des Abs. 1 können dem Beamten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungsbereich übertragen werden (zur Abgeltung siehe I.4.3.)
4. Gehaltsgesetz 1956 (GehG)
Da es sich im Beschwerdefall um zeitraumbezogene Ansprüche handelt, sind die besoldungsrechtlichen Bestimmungen in der Zeit vom WS 1996/97 bis einschließlich WS 1998/99 (1. Oktober 1996 bis 28. Februar 1999) maßgebend.
4.1.Kürzung und Entfall der Bezüge
§ 13 Abs. 5 bis 9 GehG lauteten (in der maßgebenden Fassung, BGBl. Nr. 392/1996):
"(5) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1 BDG 1979 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Dienstbezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Abweichend vom § 6 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.
(6) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom § 13a Abs. 1 in jedem Fall dem Bund zu ersetzen.
(7) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 5, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.
(8) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 5 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung oder im Fall des Abs. 9 die durchschnittliche Auslastung durch die hauptberufliche Funktion überschreitet.
(9) Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Abs. 5 erster Satz ist für jene Beamte, für die gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der Erfüllung der Dienstpflichten im Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion auszugehen. Ist durch die Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung der Dienstpflichten nicht möglich, so verringern sich die Bezüge im selben Ausmaß, um das die durchschnittliche Auslastung unterschritten wird."
4.2. Kollegiengeldabgeltung
4.2.1. § 51 GehG in der im Studienjahr 1996/97 (1. Oktober 1996 bis 30. September 1997) geltenden Fassung vor der Novelle BGBl I Nr. 109/1997 lautete (auszugsweise):
"Kollegiengeld an Universitäten
§ 51. (1) Ordentlichen und außerordentlichen Universitätsprofessoren sowie Universitätsassistenten, die zur verantwortlichen Mitarbeit bei Lehrveranstaltungen herangezogen werden (§ 184 Abs. 2 BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Die Kollegiengeldabgeltung für die im Abs. 1 angeführten Universitätsprofessoren besteht aus einem Grundbetrag und Zuschlägen.
a) Der Grundbetrag gebührt in voller Höhe nach einer tatsächlichen Lehrtätigkeit von wenigstens sechs Wochenstunden im Semester und beträgt ab 1. Oktober 1973 12 000 S im Semester. Die Kollegiengeldabgeltung erhöht sich jeweils mit 1. Oktober des folgenden Jahres um den Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr ansteigt.
b) Zum Grundbetrag kommt ein Zuschlag von 25 vH, sofern der Universitätsprofessor im Rahmen der Lehrtätigkeit von sechs Wochenstunden im Semester wenigstens zwei Wochenstunden für Seminare, Privatissima, Konversatorien oder für Doktoranden bestimmte Spezialvorlesungen aufgewendet hat.
c) Zum Grundbetrag kommt ein weiterer Zuschlag von 25 vH, sofern der Universitätsprofessor im Rahmen seiner Lehrbefugnis wenigstens acht Wochenstunden abgehalten hat und davon wenigstens vier Stunden auf Seminare, Privatissima, Konversatorien oder für Doktoranden bestimmte Spezialvorlesungen entfallen sind.
d) Zum Grundbetrag kommt ein Zuschlag von 25 vH, sofern der Universitätsprofessor im Rahmen seiner Lehrbefugnis wenigstens 10 Wochenstunden abgehalten hat und davon wenigstens vier Wochenstunden auf Seminare, Übungen, Arbeitsgemeinschaften, Repetitorien, Konversatorien oder für Doktoranden bestimmte Spezialvorlesungen entfallen sind. Liegen auch die Voraussetzungen der lit. b oder c vor, so gebühren die Zuschläge nach lit. b oder c zusätzlich zum Zuschlag nach lit. d.
(3) Lehrveranstaltungen, die der Universitätsprofessor gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer (§ 23 Abs. 1 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975 - UOG, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 - UOG 1993) abhält, sind auf die im Abs. 2 genannte Zahl der Wochenstunden anteilsmäßig anzurechnen.
(4) Lehrveranstaltungen, die der Universitätsprofessor gemeinsam mit verantwortlich tätigen Universitätsassistenten (Vertragsassistenten) oder mit anderen verantwortlich tätigen wissenschaftlichen Beamten abhält, sind dem Universitätsprofessor auf die in Abs. 2 genannten Wochenstundenzahlen zur Gänze anzurechnen, falls er persönlich während der ganzen angekündigten Zeit tätig war und er selbst eine Gruppe im Sinne des Abs. 8 lit. c oder e angeleitet und betreut hat; trifft diese Voraussetzung nicht zu, so sind solche Lehrveranstaltungen nur auf die in Abs. 2 lit. a und d genannte Wochenstundenzahl mit einem Viertel der angekündigten Zeit der Lehrveranstaltung anzurechnen, für die in Abs. 2 lit. a genannte Wochenstundenzahl jedoch nur bis zum Höchstausmaß von zwei Stunden.
(5) Lehrt der Universitätsprofessor weniger als sechs Wochenstunden im Semester, so vermindert sich der Grundbetrag um je 25 vH für jede auf sechs fehlende Wochenstunde im Semester. Zuschläge nach Abs. 2 lit. b, c und d gebühren in diesen Fällen nicht.
(6) Übt der Universitätsprofessor seine Lehrtätigkeit nur während eines Teiles des Semesters aus, so vermindert sich die Kollegiengeldabgeltung nach dem Verhältnis seiner tatsächlichen Lehrtätigkeit zu seiner auf das ganze Semester bezogenen vollen Lehrverpflichtung.
(7) Wenn nach den Studienvorschriften Lehrveranstaltungen eines Fachgebietes auf zwei Semester eines Studienjahres ungleich verteilt sind, ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung vom Durchschnitt der gemäß Abs. 1 bis 4 anrechenbaren Wochenstundenzahl im Studienjahr auszugehen.
...
(9) Alle Lehrveranstaltungen eines ordentlichen oder außerordentlichen Universitätsprofessors an der eigenen oder einer anderen Fakultät oder Universität oder Akademie der bildenden Künste oder Kunsthochschule sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen. Remunerierte Lehraufträge nach § 43 UOG oder § 30 UOG 1993 dürfen nur für eine 10 Wochenstunden im Semester übersteigende Lehrtätigkeit, an der eigenen Fakultät und Universität überdies nur zur Vertretung eines vorübergehend unbesetzten Dienstpostens eines ordentlichen Universitätsprofessors, erteilt werden."
4.2.2. § 51 GehG lautete in der ab 1. Oktober 1997 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 109/1997 auszugsweise:
"Kollegiengeldabgeltung an Universitäten
§ 51. (1) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979) und Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Der Grundbetrag von 50 500 S gebührt für eine tatsächliche Lehrtätigkeit von acht Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Grundbetrag erhöht sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.
(3) Für eine über acht Semesterstunden hinausgehende Lehrtätigkeit gebührt ein Zuschlag von 10 % des Grundbetrages je Semesterstunde. Die gesamte Kollegiengeldabgeltung darf für Universitätsprofessoren 140 % und für Universitätsdozenten 120 % des Grundbetrages nicht übersteigen.
(4) Der Grundbetrag vermindert sich um je 12,5 % für jede auf acht fehlende Semesterstunde. Für eine Lehrtätigkeit von weniger als drei Semesterstunden gebührt keine Kollegiengeldabgeltung.
(5) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer (§ 23 Abs. 1 UOG, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993) oder mit einem Lehrbeauftragten abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zugrundeliegende Anzahl von Semesterstunden anteilig anzurechnen.
(6) Erfüllt der Universitätsprofessor oder der Universitätsdozent die von ihm übernommene bzw. die ihm übertragene Lehrtätigkeit nicht zur Gänze, so ist die Kollegiengeldabgeltung anteilig zu kürzen.
(7) Bei ungleicher Verteilung der Lehrveranstaltungen auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.
(8) Alle Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung sind in die Berechnung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung bestätigt worden ist.
(9) ...
(10) Werden einem Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten von einer anderen Fakultät, Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung Lehraufträge erteilt, gebührt ihm eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß § 1 oder eine Remuneration gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann, wenn diese Lehraufträge zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitätsprofessors über zwölf Semesterstunden bzw. die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsdozenten über zehn Semesterstunden hinausgeht.
..."
Die Erläuterungen zur RV zu diesem Gesetz, 691 Blg NR 20. GP, führen zu Art. III Z. 6 (§§ 50, 50a, 51 und 52) zu § 51 auf Seite 42 u.a. Folgendes aus:
"Lehrveranstaltungen außerhalb der eigenen Universität oder Hochschule sollen in die Abrechnung einbezogen werden, wenn Bedarf nach diesen Lehrveranstaltungen besteht. Gesonderte Abgeltungen für Lehraufträge sollen nur im Fall der Supplierung und zudem nur bei Überschreitung der Grenze von zwölf Semesterstunden zustehen."
4.3.Vergütung für Nebentätigkeiten
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 GehG in der Fassung der 35. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 561/1979, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung, soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist.
5. Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen (im Folgenden AbgeltungsG/Hochschulen)
In dem im Beschwerdefall strittigen Zeitraum galten verschiedene Regelungen.
5.1. Nach § 1 Abs. 1 des AbgeltungsG/Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, gebührte den emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren, Universitäts(Hochschul)dozenten, Lektoren, Instruktoren und Lehrbeauftragten für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten hatten, unter bestimmten Voraussetzungen (darunter keine Erteilung eines remunerierten Lehrauftrags für diese Lehrveranstaltung) eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung.
Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 wurde kein Dienstverhältnis begründet (§ 1 Abs. 5 leg. cit.)
Stand der Lehrbeauftragte, Lektor oder Instruktor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund, galt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 GehG (§ 1 Abs. 7 AbgeltungsG/Hochschulen).
§ 2 leg. cit. (in der obgenannten Fassung) regelte die Remuneration für Lehraufträge (die nach Maßgabe des § 51 Abs. 9 letzter Satz GehG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/1997 - siehe oben unter I. 4.2.1. - auch für ordentliche Universitätsprofessoren in Betracht kam). § 2 Abs. 4 leg. cit. enthielt für Lehrbeauftragte in einem aktiven öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund eine dem § 1 Abs. 7 leg. cit. entsprechende Norm.
5.2. Mit Art. VII des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 109/1997, wurde das AbgeltungsG/Hochschulen geändert. Die Novelle betraf u. a. auch dessen §§ 1und 2, wobei § 1 zur Gänze neu erlassen, § 2 teilweise abgeändert wurde.
Nach § 1 Abs. 2 AbgeltungsG/Hochschulen (neue Fassung = nF) gebührt den Lehrbeauftragten für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, unter bestimmten Voraussetzungen (darunter keine Erteilung eines remunerierten Lehrauftrags für diese Lehrveranstaltung) eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung.
§ 1 Abs. 7 AbgeltungsG/Hochschulen nF entspricht wörtlich der
bisherigen Regelung.
Nach § 1 Abs. 8 Satz 1 leg. cit. gebührt u.a. Universitätsprofessoren (§ 154 Z. 1 lit. a BDG 1979) eine Abgeltung nach Abs. 2 nur unter den Voraussetzungen nach § 51 Abs. 10 GehG (in der Fassung BGBl. I Nr. 109/1997 - siehe oben unter I.4.2.2).
§ 2 regelt wie bisher die Remuneration von Lehraufträgen, wobei Abs. 4 nicht novelliert wurde.
Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 leg. cit. gebührt u.a. Universitätsprofessoren (§ 154 Z. 1 lit. a BDG 1979) eine Abgeltung nach Abs. 2 nur unter den Voraussetzungen nach § 51 Abs. 10 GehG (in der Fassung BGBl I Nr. 109/1997 - siehe oben unter I.4.2.2)
§ 1 und § 2 Abs. 6 sind mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten (§ 9 Abs. 7 AbgeltungsG/Hochschulen nF).
Die Erläuterungen zur RV zu diesem Gesetz, 691 Blg NR 20. GP, führen zu Art. VII Z. 1 (§ 1) auf Seite 47 Folgendes aus:
"Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)dozenten und Universitäts(Hochschul)assistenten sollen zwar von einer anderen Fakultät, Universität oder Hochschule Lehraufträge erhalten können, die Abgeltung hiefür soll jedoch grundsätzlich nicht gesondert nach § 1 oder durch eine Remuneration nach § 2 erfolgen. Diese Lehrauftragsstunden sollen in die Abrechnung der im Rahmen des Dienstverhältnisses geleisteten Lehrtätigkeit einbezogen, also zu der an der 'Stammfakultät' (-universität, -hochschule) geleisteten Lehrtätigkeit hinzugerechnet und gemäß den §§ 51 bzw 52 (des) Gehaltsgesetzes 1956 abgegolten werden. Im Umbuchungsweg soll die Universität (Hochschule) budgetär belastet werden, die den Lehrauftrag erteilt hat."
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Vorbringen nach in seinem Recht auf ungekürzte Kollegiengeldabgeltung verletzt.
2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die verfassungs- und einfachgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Kürzung der Dienstbezüge eines öffentlich Bediensteten, der gleichzeitig Mandatar in einem allgemeinen Vertretungskörper sei, ließen eindeutig erkennen, dass sie auf die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung abstellten. Dies gelte auch für die "ex lege" Kürzung von 25 Prozent, da dieser die Erfahrung zugrunde liege, dass ein öffentlich Bediensteter in diesem Fall in seinem Dienstverhältnis nicht 100 Prozent seiner Leistung erbringe. Die von der belangte Behörde vertretene Auffassung, dass auch die Kollegiengeldabgeltung für tatsächlich abgehaltene Lehrveranstaltungen der Kürzung nach § 13 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 8 GehG unterliege, treffe daher nicht zu. Sie setze sich weder mit dem Zweck des Bezügereformgesetzes und der nachfolgend erlassenen einfachgesetzlichen Bestimmungen noch mit der ratio der ex lege -Kürzung um 25 Prozent auseinander; sie gehe auch nicht darauf ein, weshalb im Fall der Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten keine Kürzung Platz greife, wohl aber im Fall der Kollegiengeldabgeltung, obwohl beide Fälle analog seien, werde doch jeweils an einer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung angeknüpft, auf die die Ausübung des Mandats keinen Einfluss habe. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit dem Begriff "zeit- oder mengenmäßige Mehrleistung" in § 13 Abs. 8 GehG beschäftigt. Die Kollegiengeldabgeltung könne seiner Meinung nach nicht als eine solche Mehrleistung aufgefasst werden: träfe dies nämlich zu, könne ein Universitätsprofessor, der ungeachtet seines Mandats tatsächlich Lehrveranstaltungen abhalte, nicht die weitere Bedingung des § 13 Abs. 8 Satz 2 GehG erfüllen, weil seine Mandatsausübung zu der kraft Gesetzes bestehenden Annahme führe, dass seine Leistung als öffentlich Bediensteter jedenfalls um 25 Prozent reduziert sei. Unter "zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen" im Sinn des § 13 Abs. 8 GehG sei (bei verfassungskonformer Auslegung) offensichtlich der quantitative Teil der Dienstzulage nach § 49a GehG zu verstehen.
Sofern die belangte Behörde davon ausgehe, der Abhaltung von Lehrveranstaltungen liege eine tatsächliche Reduktion um 25 Prozent zugrunde, entspreche das nicht den Tatsachen. Er habe nämlich die der Kollegiengeldabgeltung zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen tatsächlich in vollem Umfang ohne Mitwirkung von Assistenten abgehalten. Dazu habe die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und es insbesondere unterlassen dies festzustellen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens (insbesondere auch der Gewährung des Parteiengehörs), wäre die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen.
2.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
2.2.1. Unbestritten ist im Beschwerdefall, dass die Dienstbezüge des Beschwerdeführers als ordentlicher Universitätsprofessor (im Folgenden kurz Universitätsprofessor) im hier interessierenden Zeitraum (WS 1996/97 bis einschließlich SS 1998) auf Grund seiner Funktion als Abgeordneter eines Landtages (jedenfalls) um 25 v.H. zu kürzen waren. Der Verwaltungsgerichtshof teilt in diesem Zusammenhang die (nicht strittige) Auffassung der belangte Behörde, dass das Schreiben des Rektors vom 3. Februar 1997 unbeschadet seiner fehlenden Bezeichnung auf Grund seines Inhaltes (arg.: "wird Ihnen ... gewährt") als Bescheid zu werten ist, mit dem dem Beschwerdeführer auf Grund seines Ansuchen seine Dienstfreistellung im Ausmaß von 25 v.H. gewährt wurde, was eine anteilsmäßige Kürzung seiner Dienstbezüge aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, für das gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, nach sich zog (§ 17 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 13 Abs. 9 GehG). Diese Dienstfreistellung galt mangels einer zeitlichen Begrenzung für jedes Kalenderjahr, in dem er dieses Abgeordnetenmandat inne hatte. Ob dieser in Rechtskraft erwachsene Dienstfreistellungsbescheid dem Gesetz entspricht, ist im Beschwerdefall nicht zu prüfen.
2.2.2. Strittig ist ausschließlich die Frage der Höhe der Kollegiengeldabgeltung, genauer: ob die Kollegiengeldabgeltung gleichfalls im Ausmaß der Dienstfreistellung des Beschwerdeführers anteilig (hier: nach § 13 Abs. 9 GehG um 25 v.H.) zu kürzen ist. Dies hängt davon ab, ob die Kollegiengeldabgeltung als Dienstbezug (im Sinn des Art. 59a B-VG bzw. des § 13 Abs. 8 Satz 1 GehG) anzusehen ist oder nicht.
2.2.2.1. Der Dienstbezugsbegriff nach § 13 Abs. 8 Satz 1 GehG umfasst folgende im Gesetz genannten Merkmale:
a) Es muss sich um Geldleistungen handeln, die auf Grund des Dienstverhältnisses zustehen;
b) deren Gebührlichkeit (Anspruchsgrundlage) muss sich aus einer dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschrift ergeben und
c) es darf sich dabei um keine Geldleistung handeln, mit der zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Für diese Art von Leistungen gilt nach § 13 Abs. 8 Satz 2 GehG eine besondere Abgeltungsregelung: sie werden nur in dem Ausmaß, in dem sie die volle Wochendienstleistung (den durchschnittlichen Auslastungsgrad nach § 13 Abs. 9 leg. cit.) im Durchrechnungszeitraum überschreiten, finanziell abgegolten.
2.2.2.2. Die Kollegiengeldabgeltung erfüllt diese drei in § 13 Abs. 8 Satz 1 GehG ausdrücklich genannten Voraussetzungen.
ad a) Da sie dem ordentlichen Universitätsprofessor für die (tatsächliche) Abhaltung von Lehrveranstaltungen zusteht, die nach § 155 und § 165 Abs. 1 BDG 1979 zu seinen Aufgaben (Dienstpflichten) gehört, gebührt sie ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses.
Der vom Beschwerdeführer mit der Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeit angestellte "Quervergleich" - gemeint sind dabei offenkundig Ansprüche nach den §§ 1 und 2 des AbgeltungsG/Hochschulen - und der daraus für die Kollegiengeldabgeltung gezogene Schluss geht schon deshalb ins Leere, weil diese Lehrtätigkeiten, soweit sie von Bundesbeamten erbracht werden (nur dieser Fall ist hier von Interesse), kraft Gesetzes (siehe § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 4 des AbgeltungsG/Hochschulen) als Nebentätigkeiten nach § 37 BDG 1979 und die Abgeltung dementsprechend als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 GehG gelten. Solche Leistungen werden außerhalb des Dienstverhältnisses erbracht und fallen deshalb nicht unter den Dienstbezugsbegriff nach § 13 Abs. 8 Satz 1 GehG. Da diese durch die genannten Bestimmungen des AbgeltungsG/Hochschulen vorgenommene (zwingende) Zuordnung von bestimmten von Bundesbeamten erbrachten Lehrtätigkeiten schlechthin (ohne Ausnehmung der (ordentlichen) Universitätsprofessoren) gilt, fallen darunter auch allfällige Ansprüche von (ordentlichen) Universitätsprofessoren nach § 1 Abs. 8 und § 2 Abs. 6 des AbgeltungsG/Hochschulen nF (bzw. nach der früheren Rechtslage). Eine unter dem Gesichtspunkt des Art 59a B-VG und § 13 Abs. 8 Satz 1 GehG unterschiedliche Behandlung von Ansprüchen auf Geldleistungen für Tätigkeiten, je nach dem, ob sie auf Grund des Dienstverhältnisses oder außerhalb eines solchen (auf Grund eines erteilten Lehrauftrags) erbracht werden, begegnet keinen Bedenken. Auf die Gleichartigkeit der Leistungen (Lehrveranstaltungen) und ein jeweils auf deren tatsächliche Erbringung abgestelltes Abrechnungssystem kommt es dabei nicht an.
Ad b) Die Kollegiengeldabgeltung gebührt zweifellos auf Grund einer besoldungsrechtlichen Vorschrift, nämlich des § 51 GehG.
Ad c) Die Kollegiengeldabgeltung ist auch keine Geldleistung, mit der zeit-oder mengenmäßige Mehrleistungen im Sinn der Ausnahme des § 13 Abs. 8 Satz 1 GehG abgegolten werden.
Die Wertung als zeitliche Mehrleistung scheidet schon deshalb aus, weil (jedenfalls im hier maßgebenden Zeitraum) für den Universitätsprofessor für die Erfüllung seiner Aufgaben in der Lehre durch Gesetz kein bestimmtes (Normal)Ausmaß festgesetzt war. Eine solche Festsetzung einer Lehrverpflichtung bestimmten Ausmaßes ergibt sich auch nicht aus § 51 GehG. Die tatsächlich (in einem Semester) abgehaltenen Lehrveranstaltungen sind lediglich für die Höhe der Kollegiengeldabgeltung von Bedeutung. Aus ihnen kann kein Rückschluss auf eine dienstrechtliche Verpflichtung des Universitätsprofessors zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen in bestimmtem Umfang gezogen werden.
Dass davon unabhängig eine für den Beschwerdeführer verbindliche Festlegung der Lehrverpflichtung in einem bestimmten Stundenausmaß (pro Semester) bestand, hat er nicht vorgebracht.
Die Wertung als Abgeltung für eine mengenmäßige Mehrleistung scheidet nach der Art der erbrachten (geistigen) Leistungen gleichfalls aus.
2.2.2.3. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Behörde habe sich bei der Auslegung des Begriffes "Dienstbezüge" nicht mit dem Zweck des Bezügereformgesetzes auseinandergesetzt, was dazu geführt habe, dass die Kollegiengeldabgeltung, die nach den tatsächlich abgehaltenen Lehrveranstaltungen zu erfolgen habe, zu Unrecht unter diesen Begriff subsumiert und die Kürzung nach § 13 Abs. 5 GehG vorgenommen worden sei, ist Folgendes entgegenzuhalten:
a) Der Begriff "Dienstbezug" wird in Art. 59a B-VG nicht näher umschrieben, wohl aber in dem durch das Bezügereformgesetz gleichzeitig neugefassten (einfachgesetzlichen) § 13 GehG für den von diesem Gesetz erfassten Kreis von öffentlich-rechtlichen Bediensteten, zu denen auch der Beschwerdeführer gehört (siehe in diesem Zusammenhang auch die Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 12 B-VG, wonach die entsprechenden bundesgesetzlichen Vorschriften bis zur Erlassung von landesgesetzlichen Vorschriften in Ausführung des Art. 59a und des Art. 95 Abs. 4 in den betreffenden Ländern sinngemäß gelten, sofern die Länder nicht bereits Regelungen erlassen haben).
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Beschwerdeführers, dass bei der Auslegung des verfassungsrechtlichen Begriffes "Dienstbezüge" in Art. 59a B-VG und daher auch bei den ihn ausführenden einfachgesetzlichen Regelungen (hier: nach § 13 Abs. 8 GehG) auf die Zielsetzung des Bezügereformgesetzes, BGBl. Nr. 392/1996, Bedacht zu nehmen ist. Kernpunkte dieser Reform sind die Bestimmung eines realistischen Arbeitsausmaßes und eine Konkordanz von Arbeitsleistung und Bezugshöhe. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage soll ein öffentlich Bediensteter, der ein Mandat in bestimmten allgemeinen Vertretungskörpern erlangt, seine dienstliche Tätigkeit nur mehr insoweit ausüben, als ihm dies neben der Ausübung seines Mandates noch möglich ist, und Bezüge nur mehr in dem der tatsächlichen Arbeitsleistung entsprechenden Ausmaß (höchstens 75 %) erhalten (so die zutreffende Zusammenfassung der Reformziele durch Kucsko-Stadlmayer, Art 59a B-VG, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 3 (1999))
Im Fall der Dienstfreistellung ergibt sich der Grundsatz, dass der Dienstbezug des beamteten Mandatars der tatsächlich im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geleisteten Arbeit entsprechen soll, auch aus der "Zweistufigkeit" der Regelung der §§ 13 Abs. 5 (Abs. 9) bis 7 GehG. Diese Bestimmungen sehen nämlich vor, dass
1. eine Kürzung des laufend ausbezahlten Dienstbezugs im Ausmaß der gewährten Dienstfreistellung, höchstens aber im Ausmaß von 75 vH des Dienstbezuges und
2. eine nachträgliche Korrektur nach Ablauf des jeweiligen Durchrechnungszeitraums - das ist im Regelfall das Kalenderjahr, sofern der Beamte während des ganzen Jahres auch Abgeordneter war - nach dem tatsächlichen Ausmaß der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung erfolgt. Der Ausgleich kann in beide Richtungen (Über- und Unterschreitung des gewährten Ausmaßes der Dienstfreistellung mit entsprechender Rückzahlungspflicht des Beamten, der sich dabei nicht auf seinen guten Glauben berufen kann bzw. Nachzahlungspflicht des Dienstgebers, wobei allerdings das dem Beamten gebührende Höchstausmaß von 75 v.H. seines Dienstbezuges nicht überschritten werden darf) gehen.
Die (verfassungsrechtlich vorgegebene) Einführung einer Höchstgrenze des Anspruchs auf 75 v.H. der Dienstbezüge geht davon aus, dass mit der Ausübung eines (bestimmten) Mandats (Nationalrat, Bundesrat oder Landtag) jedenfalls eine zeitliche Inanspruchnahme verbunden ist, die eine vollständige Dienstleistung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (bei einer Durchschnittsbetrachtung) höchstens in einem dem gekürzten besoldungsrechtlichen Anspruch entsprechenden Ausmaß zulässt. Dies wird nur für einen Sonderfall, nämlich der Abgeltung zeitlicher oder mengenmäßiger Mehrleistungen, unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. in diesem Zusammenhang § 13 Abs. 8 Satz 2 GehG) durchbrochen (der aber - wie oben dargelegt - für die Kollegiengeldabgeltung nicht zutrifft).
Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ansprüche nach dem GehG, bei denen diese mit dem Bezügereformgesetz verbundene Zielsetzung keine Rolle spielt, nicht vom Dienstbezugsbegriff des Art 59a B-VG erfasst sind und daher die in § 13 Abs. 8 Satz 1 GehG enthaltene Definition ("alle ... gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden.") überschießend sein könnte. Das heißt, dass es auch nach einer dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschrift gebührende Geldleistungen auf Grund des Dienstverhältnisses geben könnte, die abgesehen von den ausdrücklich ausgenommenen Abgeltungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen darüber hinausgehend nicht unter den Begriff "Dienstbezüge" im Sinn des § 13 Abs. 8 Satz 1 GehG fallen. Dies könnte etwa bei einem Aufwandersatzanspruch nach § 20 Abs. 1 GehG (z.B. bei einem Schadenersatzanspruch eines beamteten Mandatars gegen seinen Dienstgeber auf Grund des Einsatzes seines privaten PKW bei einer Dienstfahrt im Rahmen seines öffentlichen rechtlichen Dienstverhältnisses) zutreffen (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 13 Abs. 5 Satz 2 GehG, der Ansprüche nach der RGV 1955, mit denen regelmäßig und typisch bestimmte dem Beamten entstehende dienstlich veranlasste Mehraufwendungen abgegolten werden, ausdrücklich von der Kürzung ausnimmt). Eine abschließende Klärung dieser Frage ist im Beschwerdefall nicht erforderlich.
b) Eine derartige (teleologische) Reduktion des Begriffes "Dienstbezüge" ist aber bei der Kollegiengeldabgeltung nach § 51 GehG jedenfalls nicht geboten.
Sie gebührt nämlich dem Universitätsprofessor für eine Leistung, mit der er eine von mehreren ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses obliegenden Aufgaben erfüllt. Es handelt sich dabei um eine zusätzliche (zum Gehalt hinzutretende) Abgeltung einer seiner dienstlichen Aufgaben (Lehre) in Form einer (nicht ruhegenussfähigen) Einmalzahlung im Nachhinein, die ihre historische Wurzel in den ursprünglich von den Studenten je Lehrveranstaltung zu zahlenden Kollegiengeldern hatte, die von der Universität (Fakultät) eingenommen und verwaltet und am Ende des Semesters an die Universitätsprofessoren ausbezahlt wurden (vgl. dazu den Beitrag "Universitäten" von Mischler, in Mischler/Ulbrich (Hrsg), Österreichisches Staatswörterbuch,
2. Auflage, 1909, Band 4, insbesondere Seite 655). In diesem Sinn hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem obgenannten Ablehnungsbeschluss die Kollegiengeldabgeltung als einen "Gehaltszuschlag mit besonderen Elementen" für die Erbringung einer Dienstpflicht (wissenschaftliche Lehre) angesehen.
Das Bezügereformgesetz geht (bei einer wirklichkeitsnahen Durchschnittsbetrachtung) davon aus, dass die (in Erfüllung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 bzw. im Beschwerdefall nach § 165 Abs. 2 BDG 1979 zu erbringende) Dienstleistung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Grund der Doppelbelastung höchstens 75 v.H. der "Normal"leistung betragen kann und daher die Ansprüche des beamteten Mandatars aus seinem Dienstverhältnis gegenüber seinem Dienstgeber in diesem Fall um 25 v.H. zu kürzen sind. Durch die verfassungsrechtlich vorgegebene Höchstgrenze des Dienstbezuges mit 75 v.H. (im Fall einer dem - wie im Beschwerdefall - korrespondierenden Dienstbefreiung) ist klargestellt, dass allenfalls dennoch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis darüber hinaus erbrachte Leistungen - zieht man die einfachgesetzliche Sonderregelung für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen nach § 13 Abs. 8 Satz 2 GehG in die Überlegung mit ein - jedenfalls bis zum Erreichen der ohne Mandat erforderlichen Normalarbeitsleistung (volle Wochendienstleistung bzw. durchschnittliche Auslastung im Fall des § 13 Abs. 9 GehG) unentgeltlich zu erbringen sind.
Vor diesem Hintergrund liegt aber kein Wertungswiderspruch zu den Zielsetzungen des Bezügereformgesetzes vor, wenn die Kollegiengeldabgeltung eines Universitätsprofessors mit Abgeordnetenfunktion, ungeachtet des Umstandes, dass die Höhe dieses Anspruchs nach § 51 GehG vom Ausmaß der tatsächlich in einem Semester abgehaltenen Lehrveranstaltungen abhängt, der Kürzungsregelung des § 13 Abs. 5 und Abs. 9 in Verbindung mit § 13 Abs. 8 Satz 1 GehG unterstellt wird.
c) Dass der Beschwerdeführer auf die durch die zusätzliche Ausübung seines Abgeordnetenmandats bedingte Doppelbelastung in der Weise reagiert hätte, dass er das Ausmaß seiner Lehrveranstaltungen entsprechend seinem reduzierten Auslastungsgrad (75 v.H.) von sich aus herabgesetzt hätte, hat er nicht vorgebracht. Dafür gibt es auch nach der der Kollegiengeldabgeltung im jeweiligen Semester zugrundeliegenden Stundenzahl der abgehaltenen Lehrveranstaltungen (10 bzw. 12 Semesterwochenstunden) keinen Anhaltspunkt. Es ist daher nicht auf die Frage einzugehen, ob dem für die Kürzung der Kollegiengeldabgeltung Bedeutung zukommen könnte.
d) Das Gesetz stellt bei der Kürzung nach § 13 Abs. 5 in Verbindung mit dem im Beschwerdefall maßgebenden § 13 Abs. 9 GehG auf den (reduzierten) Auslastungsgrad schlechthin und damit auf die jeweils erbrachte Gesamtdienstleistung ab. Dass dabei innerhalb der auf Grund des Dienstverhältnisses im Ausmaß der Dienstfreistellung reduzierten Gesamtdienstleistung eine Differenzierung nach dem Erfüllungsgrad einzelner Teilaufgaben vorzunehmen wäre - d.h. bei einem Universitätsprofessor innerhalb der von ihm im Wesentlichen zu erfüllenden "Aufgabentrias" Forschung, Lehre und Verwaltung - lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Einer nach dem Dienstrecht dem Universitätsprofessor eingeräumten weitgehenden Gestaltungsmöglichkeit, im Rahmen der reduzierten Gesamtleistung die einzelnen Teilaufgaben in unterschiedlichem Ausmaß zu kürzen, also z. B. während der Zeit als Abgeordneter die Forschung und Verwaltungstätigkeit zugunsten der Lehre stärker einzuschränken, um solcherart im Rahmen der herabgesetzten Auslastung die Lehre im bisherigen Umfang weiter auszuüben, kommt daher unter dem Gesichtspunkt der Kürzung nach § 13 Abs. 9 in Verbindung mit § 13 Abs. 8 Satz 1 GehG keine rechtserhebliche Bedeutung zu.
2.2.3. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, dass die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe lediglich 75 % der von ihm im Zuge der Ermittlungen der Höhe der Kollegiengeldabgeltung angegebenen Lehrveranstaltung tatsächlich (selbst) abgehalten, kommt der Verfahrensrüge vor dem Hintergrund der Rechtslage keine Relevanz zu.
3. Aus diesen Gründen erweisen sich die beiden Beschwerden als unbegründet und waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am 19. Februar 2003
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120206.X00Im RIS seit
05.05.2003