Norm
ABGB §330Rechtssatz
Der Grundsatz, daß sich nach der Abtrennung das Eigentum an der Muttersache im Eigentum an der Frucht fortsetzt, wird u.a. durch den Eigentumserwerb des redlichen Besitzers gem § 330 ABGB eingeschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010223Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008