RS OGH 1976/10/14 7Ob673/76, 1Ob611/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1976
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Norm

ABGB §885
ABGB §914 I
ABGB §936 I
WEG §23

Rechtssatz

Wird das Begehren auf Abschluß eines Vertrages ausschließlich auf die Bestimmung eines schriftlichen Anwartschaftsvertrages gestützt, kann die Berechtigung dieses Begehrens nur an Hand dieses Vertragstextes geprüft werden, weil jegliche Grundlage für die Feststellung eines darüber hinausgehenden Parteiwillens fehlt. Eine Ergänzung aus dem Gesetz würde voraussetzen, daß die im angestrebten Vertrag enthaltenden Bestimmungen zwingend aus dem Gesetz abzuleiten wären. Sie ist nicht möglich, wenn die ins Auge gefaßte Vertragsbestimmung zwar nicht im Widerspruch zum Gesetz steht, die in Frage kommenden Gesetzesbestimmungen aber auch andere Regelungen zulassen. Hier steht es einer Partei der Punktation nicht zu, der anderen Partei als Lösung einer in der Punktation nicht geregelten Frage eine von mehrerem gesetzlich zulässigen Möglichkeiten aufzuzwingen. Die Übernahme von gegen zwingendes Gesetz verstoßenden Bestimmungen der Punktation in den Vertrag ist nicht erzwingbar.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 673/76
    Entscheidungstext OGH 14.10.1976 7 Ob 673/76
    Veröff: JBl 1977,491 = SZ 49/120 = WoSi 1977/7 E 21 (kritisch Dietrich) = NZ 1980,40
  • 1 Ob 611/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 611/90
    nur: Wird das Begehren auf Abschluß eines Vertrages ausschließlich auf die Bestimmung eines schriftlichen Anwartschaftsvertrages gestützt, kann die Berechtigung dieses Begehrens nur an Hand dieses Vertragstextes geprüft werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017184

Dokumentnummer

JJR_19761014_OGH0002_0070OB00673_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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