Norm
ABGB §885Rechtssatz
Die Verpflichtung zur solidarischen Haftung von Miteigentümern für alle Kosten, Gebühren und Abgaben aus einer Vertragserrichtung ergibt sich nicht schon aus dem NTG oder aus gebührenrechtlichen Bestimmungen, weil diese Gesetze nur die Haftung gegenüber einem Dritten vorsehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038211Dokumentnummer
JJR_19761014_OGH0002_0070OB00673_7600000_004