Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Reagiert der Versicherer auf eine Schadensanzeige auf eine Art, aus der eine Ablehnung des Versicherungsschutzes entnommen werden kann, besteht ein rechtliches Interesse des Versicherungnehmers an der alsbaldigen Feststellung des aufrechten Bestandes des Versicherungsschutzes, insbesonders dann, wenn die Formulierung eines an ihn gerichteten Schreibens die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistungsfreiheit nach § 12 Abs 3 VersVG durch den Versicherer offen läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0039136Dokumentnummer
JJR_19761014_OGH0002_0070OB00056_7600000_003