Norm
ABH 1971 Art19 Abs7 Z1Rechtssatz
Der Versicherungsnehmer muß mindestens die zu dem haftungsbegründenden Tatbestand gehörenden Umstände in seinen Willen aufnehmen. Das Wissen und Wollen des Täters muß sich zumindest bedingt auch auf die Schadensfolgen erstrecken. Der Versicherungsnehmer muß demnach das Bewußtsein haben, sein Verhalten werde den schädlichen Erfolg bewirken; sein Wille muß die schadenstiftende Wirkung der Handlung umfassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0080561Dokumentnummer
JJR_19761014_OGH0002_0070OB00056_7600000_004