Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Der Versicherer muß im Ablehnungsschreiben seine Ablehnungsgründe weder anführen, noch ist er an eine gegebene Begründung gebunden. Wird aber eine Deckungsklage eingebracht, so muß über die Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes für den konkreten Schadensfall abschließend entschieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038940Dokumentnummer
JJR_19761014_OGH0002_0070OB00056_7600000_002