RS OGH 1976/10/14 7Ob56/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1976
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Norm

VersVG §12 Abs3
ZPO §228 B3cc

Rechtssatz

Der Versicherer muß im Ablehnungsschreiben seine Ablehnungsgründe weder anführen, noch ist er an eine gegebene Begründung gebunden. Wird aber eine Deckungsklage eingebracht, so muß über die Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes für den konkreten Schadensfall abschließend entschieden werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 56/76
    Entscheidungstext OGH 14.10.1976 7 Ob 56/76
    Veröff: VersR 1977,753

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038940

Dokumentnummer

JJR_19761014_OGH0002_0070OB00056_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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