Norm
ABGB §885Rechtssatz
Ist auf Grund der Punktation (Anwartschaftsvertrag) die Verwaltung der Liegenschaft zu ortsüblichen Bedingungen vereinbart, so verstößt der Wohnungseigentumsvertrag gegen diese Bestimmungen, wenn danach die Verwaltung der Liegenschaft zu den jeweils vom Verband der gemeinnützigen Wohnbauvereinigung empfohlenen Bedingungen durch den "Verwalter" erfolgt, weil dann keine Gewähr besteht, daß sich diese Bedingungen stets mit den ortsüblichen decken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017179Dokumentnummer
JJR_19761014_OGH0002_0070OB00673_7600000_001