RS OGH 1976/10/14 6Ob12/76, 7Ob529/80, 4Ob511/82, 5Ob695/82, 8Ob518/83, 1Ob701/85, 1Ob722/85, 6Ob2/8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1976
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Norm

ABGB §305
ABGB §784
Tir HöfeG §19
Tir HöfeG §25

Rechtssatz

Liegt nach der Verkehrsauffassung der Wert einer Sache vor allem in ihrem Ertrag oder sonstigen Nutzen, dann wird vom Ertragswert, andernfalls aber vom Verkehrswert auszugehen sein. Der Nutzen, den ein landwirtschaftlicher Betrieb allgemein leistet (§ 305 ABGB), besteht in erster Linie aus seinem Ertrag. In Zeiten einer starken Nachfrage nach Grundstücken, kann der Ertragswert und der Verkehrswert aber erheblich voneinander abweichen. In einem solchen Fall muss der Verkehrswert angemessen berücksichtigt werden und zwar um so stärker, je größer der Verkehr mit derartigen Liegenschaften im Zeitpunkt des Todes des Erblassers tatsächlich war.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 12/76
    Entscheidungstext OGH 14.10.1976 6 Ob 12/76
    Veröff: EvBl 1977/97 S 210 = NZ 1979,143 = SZ 49/118
  • 7 Ob 529/80
    Entscheidungstext OGH 11.12.1980 7 Ob 529/80
    Veröff: SZ 53/167
  • 4 Ob 511/82
    Entscheidungstext OGH 02.03.1982 4 Ob 511/82
    Vgl auch; RZ 1983/7 S 49
  • 5 Ob 695/82
    Entscheidungstext OGH 21.09.1982 5 Ob 695/82
    Vgl auch; Beisatz: Pflichtteilsberechnung. (T1)
  • 8 Ob 518/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 518/83
    Auch; Veröff: NZ 1984,132 = SZ 57/90
  • 1 Ob 701/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 701/85
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 59/6
  • 1 Ob 722/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 722/85
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 2/86
    Entscheidungstext OGH 20.02.1986 6 Ob 2/86
    Auch; nur: Liegt nach der Verkehrsauffassung der Wert einer Sache vor allem in ihrem Ertrag oder sonstigen Nutzen, dann wird vom Ertragswert, andernfalls aber vom Verkehrswert auszugehen sein. Der Nutzen, den ein landwirtschaftlicher Betrieb allgemein leistet (§ 305 ABGB), besteht in erster Linie aus seinem Ertrag. (T2)
    Beis wie T1
    Beisatz: Eine Verkehrswertschätzung geschlossener Höfe ist nach dem Vergleichswertverfahren kaum möglich, weil keine ausreichende Zahl geeigneter Vergleichsobjekte ausgeforscht werden könnte; daher Ertragswertbestimmung. (T3)
  • 6 Ob 1003/87
    Entscheidungstext OGH 18.12.1987 6 Ob 1003/87
    Auch
  • 6 Ob 2/90
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 6 Ob 2/90
  • 3 Ob 527/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 3 Ob 527/91
    Vgl auch
  • 6 Ob 108/97v
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 6 Ob 108/97v
    Beisatz: Hier: Bewertungsgrundsätze für "walzende Grundstücke". (T4)
    Veröff: SZ 71/180
  • 6 Ob 181/00m
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 181/00m
    Vgl auch
  • 10 Ob 110/01a
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 Ob 110/01a
    Vgl auch; nur T2;
    Beisatz: Hier: Liegenschaft mit einem Wohnhaus und Geschäftshaus; Bemessung des Heiratsgutes. (T5)
  • 7 Ob 224/01v
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 224/01v
    Auch
  • 3 Ob 272/02z
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 272/02z
    Auch; nur: Liegt nach der Verkehrsauffassung der Wert einer Sache vor allem in ihrem Ertrag oder sonstigen Nutzen, dann wird vom Ertragswert, andernfalls aber vom Verkehrswert auszugehen sein. (T6)
    Beis wie T1
    Beisatz: Da die Wahl der Bewertungsmethode in erster Linie vom Zweck der Wertermittlung abhängig ist und das Pflichtteilsrecht dem Noterben einen Mindestanteil am Nachlasswert sichern soll, kommt es bei der Pflichtteilsberechnung darauf an, welchen Wert der Gegenstand ganz allgemein für seinen Eigentümer hat. (T7)
  • 4 Ob 46/05a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2005 4 Ob 46/05a
    Auch; nur T6; Beis wie T7
  • 7 Ob 236/06s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2006 7 Ob 236/06s
    Vgl auch; Beisatz: Dass die Vorinstanzen (auch) den Ertragswert einbezogen haben, stellt im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. (T8)
    Beisatz: Derartige Beurteilungen sind einzelfallbezogen und ohne Rechtsfragencharakter im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T9)
  • 6 Ob 171/08b
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 171/08b
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft ist die Ermittlung des Übernahmspreises auf Basis des Ertragswerts nicht zu beanstanden. (T10)
  • 6 Ob 232/09z
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 232/09z
    Vgl; nur T2; Beis wie T9; Bem: Hier: Heranziehung des Ertragswertes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist nicht zu beanstanden. (T11)
  • 6 Ob 84/10m
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 84/10m
    Vgl
  • 7 Ob 56/10a
    Entscheidungstext OGH 14.07.2010 7 Ob 56/10a
    Beisatz: Ist der Erbe hauptberuflich nicht Landwirt und verpachtet er 98 % der landwirtschaftlichen Flächen, so ist bei der Bewertung auf die Widmung abzustellen: Bei Bauland ist vom Verkehrswert auszugehen, bei Bauhoffnungsland kommt es darauf an, ob mit einer künftigen Umwidmung so konkret gerechnet werden konnte, dass sie nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzliches werterhöhendes Moment angesehen werden konnte. War eine Umwidmung nicht in naher Zukunft konkret abzusehen, aber dennoch damit zu rechnen, so ist je nach Wahrscheinlichkeit der Umwidmung und den dafür vorgesehenen Zeitrahmen der Verkehrswert nur angemessen zu berücksichtigen. Dies kann bedeuten, dass es nach den Umständen des Einzelfalls wie bei den landwirtschaftlichen Liegenschaften beim arithmetischen Mittel bleibt oder dass, falls dies den Umständen angemessener entsprechen sollte, der Verkehrswert auch mit mehr als der Hälfte zu berücksichtigen ist. (T12)
  • 6 Ob 121/10b
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 121/10b
    Vgl; Beis wie T12 nur: Bei Bauhoffnungsland kommt es darauf an, ob mit einer künftigen Umwidmung so konkret gerechnet werden konnte, dass sie nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzliches werterhöhendes Moment angesehen werden konnte. War eine Umwidmung nicht in naher Zukunft konkret abzusehen, aber dennoch damit zu rechnen, so ist je nach Wahrscheinlichkeit der Umwidmung und den dafür vorgesehenen Zeitrahmen der Verkehrswert nur angemessen zu berücksichtigen. Dies kann bedeuten, dass es nach den Umständen des Einzelfalls wie bei den landwirtschaftlichen Liegenschaften beim arithmetischen Mittel bleibt oder dass, falls dies den Umständen angemessener entsprechen sollte, der Verkehrswert auch mit mehr als der Hälfte zu berücksichtigen ist. (T13); Beisatz: Auch für die Ausmittlung des Schenkungspflichtteils kommt es auf den Todeszeitpunkt an. (T14)
  • 9 Ob 32/10m
    Entscheidungstext OGH 21.01.2011 9 Ob 32/10m
    nur T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010080

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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