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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §143;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Jörg Baumgärtel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 14, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes nach § 143 BDG 1979, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor - auf Grund seiner Option mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 im Funktionszulagenschema in der Besoldungsgruppe Exekutivdienst, Verwendungsgruppe E 2b - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bezirkspolizeikommissariat D.
Mit Schreiben vom 14. April 1999 beantragte der Beschwerdeführer im Dienstweg die bescheidmäßige Absprache über die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes; zur Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/12/0083, verwiesen, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2000 über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.
In seiner am 25. März 2002 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er habe am 14. April 1999 im Dienstweg die bescheidmäßige Absprache über die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes beantragt, weil seines Erachtens die von ihm durchzuführenden Tätigkeiten eine Anhebung der Wertigkeit von E 2b auf E 1 rechtfertigten. Nach Ausschöpfung des Instanzenzuges habe er sich gegen den "Berufungsbescheid" der belangten Behörde vom 31. Jänner 2000 beim Verwaltungsgerichtshof beschwert, der diesen Bescheid aufgehoben habe. Dieses Erkenntnis sei seinem Rechtsvertreter am 3. August 2001 zugestellt worden. Ein neuerlicher Berufungsbescheid sei bis heute nicht ergangen. Er erachte sich dadurch, dass die belangte Behörde durch mehr als sechs Monate über seine Berufung nicht entschieden habe, in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof leitete daraufhin zunächst das Vorverfahren ein und räumte der belangten Behörde gemäß § 36 VwGG die Gelegenheit ein, den versäumten Bescheid binnen Frist nachzuholen.
Die belangte Behörde legte - noch innerhalb der ihr gemäß § 36 VwGG gesetzten Frist - die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie vorbrachte, sie habe die Bundespolizeidirektion Wien als Dienstbehörde erster Instanz ersucht, den Beschwerdeführer zur Klarstellung seines Begehrens zu verhalten und im Sinne des Erkenntnisses vom 4. Juli 2001 vorzugehen. Das Personalbüro der Dienstbehörde erster Instanz habe am 22. August 2001 das Erkenntnis und den Auftrag der belangten Behörde an das Generalinspektorat weitergegeben. Dieses habe am 12. Dezember 2001 berichtet, dass sich der Beschwerdeführer weder zum Erkenntnis geäußert noch auf telefonische Mitteilungen reagiert hätte, weshalb ihm das genannte Erkenntnis und der Auftrag des Personalbüros (er möge zu einer Klarstellung seines Begehrens im Lichte des Erkenntnisses verhalten werden) mittels RSa-Briefes am 15. Oktober 2001 zugestellt worden wären. Der Beschwerdeführer habe nicht reagiert, weshalb der Akt "a.a." gelegt worden sei. Durch die Säumnisbeschwerde habe er erstmals sein Begehr im Lichte des Erkenntnisses vom 4. Juli 2001 konkretisiert. Er habe beim Versuch der belangten Behörde, den Sachverhalt im Sinne des zitierten Erkenntnisses vom 4. Juli 2001 zu klären, nicht mitgewirkt. Ohne seine Mitwirkung habe jedoch nicht geklärt werden können, worauf sich sein Anbringen beziehe. Das Anbringen des Beschwerdeführers beziehe sich demnach auf keine bestimmte Angelegenheit und sei daher gemäß § 13 Abs. 6 AVG nicht in Verhandlung zu nehmen. Derartige (keine individuell konkrete Angelegenheit betreffende) Anbringen seien im Streitfall durch - verfahrensrechtlichen - Bescheid zurückzuweisen. Zweifel über den Inhalt solcher Anbringen wären aufzuklären. Da der Beschwerdeführer den Versuch, die Zweifel über den Inhalt seines Anbringens aufzuklären, negiert habe, habe für die Dienstbehörde erster Instanz und für die belangte Behörde auch kein Streitfall vorgelegen. Da der Beschwerdeführer nun durch die Säumnisbeschwerde kundgetan habe, wie sein Antrag zu verstehen sei, werde sein Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden. Die belangte Behörde stelle daher den Antrag, die Säumnisbeschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.
Der Ansicht der belangten Behörde, der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. April 1999 auf bescheidmäßige Absprache über die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes sei vorerst mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nach § 13 Abs. 6 AVG (in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG) nicht in Verhandlung zu nehmen gewesen und in Anbetracht des Vorbringens in der Säumnisbeschwerde nunmehr als unzulässig zurückzuweisen, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht anzuschließen, weil ausgehend von den mit den vorgelegten Verwaltungsakten im Einklang stehenden Behauptungen der Gegenschrift - der Beschwerdeführer habe auf telefonische Mitteilungen nicht reagiert, weshalb ihm das Erkenntnis und der Auftrag des Personalbüros (an das Generalinspektorat) zugestellt worden seien - nicht ersichtlich ist, dass die Dienstbehörde erster Instanz oder die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Klarstellung seines Begehrens im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 4. Juli 2001 veranlasst hätten. Weder ist nachvollziehbar, welchen Inhaltes die telefonischen Mitteilungen an den Beschwerdeführer waren und ob sie Anlass zur Klarstellung seines Anbringens gaben, noch wäre der Beschwerdeführer im Falle der Kenntnisnahme eines vom Personalbüro der Dienstbehörde erster Instanz an das Generalinspektorat gerichteten Erlasses gehalten gewesen, darin einen an ihn gerichteten Auftrag zu sehen.
Ausgehend davon erfolgte bislang noch nicht die im hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001 überbundene Anleitung zur Klarstellung des Begehrens durch den Beschwerdeführer.
Es kann jedoch im vorliegenden Fall für den Verwaltungsgerichtshof dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer aus der Qualität der ihm an seinem Arbeitsplatz - sei es schon im Zeitpunkt der Überleitung in das Funktionszulagenschema, sei es zu einem späteren Zeitpunkt - zugewiesenen Aufgaben einen Anspruch auf Verwendungszulage nach § 75 des Gehaltsgesetzes 1956 oder allgemein die Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes nach § 143 BDG 1979 (als bindende Vorfragenbeurteilung für die Beurteilung eines Anspruches auf Verwendungszulage) geltend zu machen gedenkt, weil mit der Novellierung des § 2 Abs. 2 sowie des § 18 DVG und der Aufhebung des § 1 DVV 1981 durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, seit 1. Jänner 2003 zur Entscheidung über all diese Ansprüche jedenfalls die Dienstbehörde erster Instanz zuständig ist (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Jänner 2003, Zl. 2002/12/0132). Dies gilt, soweit sie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 nach § 1 Abs. 1 Z. 23 (in Ansehung der Bewertung des Arbeitsplatzes wegen der Änderung der Aufgaben nach
Überleitung in das Funktionszulagenschema: vgl. den hg. Beschluss vom 22. Jänner 2003, Zl. 2002/12/0306) und Z. 24 DVV 1981 (in
Ansehung der Verwendungszulage: vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001) nicht ohnedies schon zuständig war. Jedenfalls trifft die belangte Behörde auf Grund der neuen Rechtslage keine Pflicht zur Entscheidung mehr.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 19. Februar 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120139.X00Im RIS seit
14.04.2003