Norm
DSt 1872 §2 C4Rechtssatz
Kein Disziplinarvergehen, wenn der Rechtsanwalt innerhalb der vierzehntägigen Frist des § 11 Abs 2 RAO eine ihm zugegangene Ladung nicht eingeschrieben an seine Partei weiterleitet und ihr als Ausländerin (die schon mehrmals Ladungen mit Rechtsbelehrung erhalten hat), keine Rechtsbelehrung erteilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055770Dokumentnummer
JJR_19761018_OGH0002_000BKD00016_7600000_001