Norm
RAO §5Rechtssatz
Das Vertrauen stellt die anwaltliche Existenzgrundlage dar. Denn der Beruf des Anwaltes beruht auf dem Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung. Jede Beeinträchtigung dieses Vertrauens durch einen unkorrekten Anwalt schädigt nicht nur den dadurch Betroffenen, sondern den ganzen Stand. Die hiezu berufenen Standesorgane sind daher Kraft Gesetzes verpflichtet, nicht nur bei der Eintragung in die Liste, sondern in erhöhtem Ausmaß im Falle eines Wiedereintragungsansuchens nach disziplinärer Streichung zu prüfen, ob der Bewerber jene Charaktereigenschaften aufweist, die man von einem Anwalt erwarten muss. Hiezu gehören neben Verschwiegenheit und Treue vor allem Gewissenhaftigkeit und absolute Integrität namentlich bei der Gebarung mit Klientengeldern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0071597Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.04.2017