Norm
RAO §5Rechtssatz
Die für eine Wiedereintragung erforderliche Vertrauenswürdigkeit kann nur dann als gegeben angesehen werden, wenn nach menschlichem Ermessen mit Sicherheit angenommen werden kann, daß der Wiedereintragungswerber, Handlungen, die zum Streichungserkenntnis geführt haben, nicht wieder begehen würde. Von dieser Erwartung kann aber nicht ausgegangen werden, wenn die Verfehlungen auf Charaktereigenschaften des Täters zurückzuführen sind und nicht konkrete Anhaltspunkte für eine zwischenzeitige charakterliche Veränderung dargetan werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0071594Dokumentnummer
JJR_19761018_OGH0002_000BKV00002_7600000_001