Norm
ArbVG §116Rechtssatz
Die Freizeit zur Erfüllung der Obliegenheiten als Mitglied des Betriebsrates ist von diesem Mitglied selbst durch Anmelden in Anspruch zu nehmen und muß vom Betriebsinhaber gewährt werden, sofern die Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrates "tunlichst ohne Störung des Betriebes" ausgeübt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0051270Dokumentnummer
JJR_19761019_OGH0002_0040OB00118_7600000_003