Norm
JN §23Rechtssatz
Von einer Beschlussunfähigkeit des Gerichtshofes im Sinne des § 23 JN kann erst dann die Rede sein, wenn sich so viele Richter für befangen erklärt haben oder abgelehnt wurden, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung der Senate unmöglich gemacht würde (vgl Fasching I/210,230).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0046036Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020