RS OGH 1976/10/19 3Ob81/76

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Veröffentlicht am 19.10.1976
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Norm

ABGB §91 C5
ABGB §94
EheG §47

Rechtssatz

Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft mit dem Ehegatten kann eine Unterhaltsverwirkung sein, sofern diese Eheverfehlung nicht nach § 57 EheG bereits erloschen, oder ihrer Geltendmachung § 49 EheG entgegensteht und diese Eheverfehlung infolge des Geisteszustandes verschuldet ist, was bei beschränkter Entmündigung allein noch nicht auszuschließen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 81/76
    Entscheidungstext OGH 19.10.1976 3 Ob 81/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0046995

Dokumentnummer

JJR_19761019_OGH0002_0030OB00081_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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