Norm
EO §35 DRechtssatz
Der Streitwert einer Oppositionsklage betreffend einen Unterhaltsexekutionstitel ist gleich dem nach § 58 Abs 1 JN zu berechnenden Wert des Unterhaltsanspruches selbst, vermehrt um den betriebenen rückständigen Unterhalt zu berechnen.
Anmerkung
ausdrückliches Abgehen von diesem Rechtssatz zu 3 Ob 207/19sEntscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001624Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020