Norm
ZPO §235 Abs3 A1Rechtssatz
Hat das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil die - implicite ausgesprochene - Zulassung der "Klageänderung" mit der Begründung gebilligt, dass überhaupt keine Klageänderung vorliege, selbst bei gegenteiliger Auffassung aber eine solche gemäß § 235 Abs 3 ZPO zuzulassen gewesen wäre, und spricht es auf diese Weise über das Vorliegen und die Zulässigkeit einer Klageänderung ab, dann entfaltet es damit in Wahrheit eine rekursgerichtliche Tätigkeit. Ein Revisionsrekurs ist daher gemäß § 528 Abs 1 Satz 1 Z 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0039273Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019