RS OGH 1976/10/19 5Ob671/76, 6Ob815/77, 4Ob545/80, 1Ob822/82, 8Ob567/82, 1Ob557/83, 3Ob569/83, 2Ob54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1976
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Norm

ABGB §425
ABGB §431
ABGB §943
ABGB §1295 IIf7e
ABGB §1301
ABGB §1323 B
ABGB §1332

Rechtssatz

Die körperliche Übergabe eines Grundstücks hat zwar nicht die Wirkung der Eigentumsübertragung, ist jedoch "wirkliche Übergabe" im Sinne des § 943 ABGB; daher steht dem Beschenkten auch ein obligatorisches Forderungsrecht gegen den Schenker zu. Hat sich ein Zweiterwerber des Grundstücks über solchen Besitz hinweggesetzt, ist er wegen der Beeinträchtigung eines fremden Forderungsrechts zur Naturalrestitution verpflichtet, wenn er die obligatorische Position des Beeinträchtigten kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 671/76
    Entscheidungstext OGH 19.10.1976 5 Ob 671/76
  • 6 Ob 815/77
    Entscheidungstext OGH 23.02.1978 6 Ob 815/77
    Vgl auch; nur: Hat sich ein Zweiterwerber des Grundstücks über solchen Besitz hinweggesetzt, ist er wegen der Beeinträchtigung eines fremden Förderungsrechts zur Naturalresititution verpflichtet, wenn er die obligatorische Position des Beeinträchtigten kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. (T1) Veröff: SZ 51/22
  • 4 Ob 545/80
    Entscheidungstext OGH 02.12.1980 4 Ob 545/80
    nur T1
  • 1 Ob 822/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 822/82
    nur T1; Beisatz: Hier: Pfandrechtserwerb (T2) Veröff: SZ 55/191 = JBl 1984,42
  • 8 Ob 567/82
    Entscheidungstext OGH 19.05.1983 8 Ob 567/82
  • 1 Ob 557/83
    Entscheidungstext OGH 10.10.1983 1 Ob 557/83
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 56/140 = JBl 1984,439
  • 3 Ob 569/83
    Entscheidungstext OGH 16.11.1983 3 Ob 569/83
    Vgl auch
  • 2 Ob 541/84
    Entscheidungstext OGH 02.07.1985 2 Ob 541/84
    nur T1
  • 8 Ob 533/87
    Entscheidungstext OGH 11.06.1987 8 Ob 533/87
    nur: Die körperliche Übergabe eines Grundstücks hat zwar nicht die Wirkung der Eigentumsübertragung, ist jedoch "wirkliche Übergabe" im Sinne des § 943 ABGB. (T3) nur T1; Veröff: NZ 1988,98 (Hofmeister)
  • 1 Ob 523/90
    Entscheidungstext OGH 20.07.1990 1 Ob 523/90
    nur T1
  • 1 Ob 671/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 1 Ob 671/90
    nur T1; Beisatz: Gilt auch gegen jeden weiteren Erwerber. (T4) Veröff: SZ 63/186
  • 8 Ob 715/89
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 715/89
    nur T1; Veröff: SZ 63/221
  • 1 Ob 503/95
    Entscheidungstext OGH 27.01.1995 1 Ob 503/95
    Vgl; nur T1; Beisatz: Der Besitz ist Ausdrucksmittel typischer Erkennbarkeit von Forderungsrechten. (T5) Veröff: SZ 68/22
  • 6 Ob 174/00g
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 174/00g
    Vgl auch; Beisatz: Eine Nachforschungspflicht ist zwar grundsätzlich zu verneinen, wird aber in den Fällen, in denen das Forderungsrecht durch den Besitz einer Sache verstärkt ist, ausgelöst. Es ist nicht einzusehen, warum der Fall der erkennbaren Rechtszuständigkeit eines Erstzessionars anders behandelt werden sollte als der Fall der Erkennbarkeit der Ansprüche eines Erstkäufers auf Grund seines schon gegebenen Besitzes am Kaufobjekt. Die Nachforschungspflicht des späteren Erwerbers kann sich auf Grund besonderer Umstände ergeben, aus denen sich ein begründeter Verdacht ergibt, so zum Beispiel wenn eine Bank einer zweiten mitteilt, sie sei bereits Zessionarin bestimmter Forderungen. (T6); Veröff: SZ 73/132
  • 6 Ob 19/03t
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 19/03t
    Vgl auch
  • 7 Ob 225/03v
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 7 Ob 225/03v
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Positive Kenntnis der Zweitkäuferin von einer grundbücherlichen Vormerkung bzw Einverleibung/Rechtfertigung des Eigentumsrechts des Ersterwerbes ist dem Besitz als Mittel der typischen Erkennbarkeit von Forderungsrechten gleich zu halten. (T7)
  • 6 Ob 169/07g
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 169/07g
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der schadenersatzrechtliche Herausgabeanspruch gegen den Zweiterwerber besteht schon dann, wenn er leicht fahrlässig das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers nicht erkannte. (T8); Beisatz: Gegen das Verschulden kann grundsätzlich Mitverschulden iSd §1304 ABGB eingewendet werden. Es kann darin liegen, dass es der Ersterwerber verabsäumt hat, sich ohne Säumnis, intabulieren zu lassen. Ein allfälliges Mitverschulden der Kläger kann aber hier auf Grundlage des auf Herausgabe des gesamten Grundstücks lautenden Begehrens nicht berücksichtigt werden. (T9)
  • 7 Ob 63/12h
    Entscheidungstext OGH 25.04.2012 7 Ob 63/12h
    Vgl auch; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0011118

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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