Norm
ArbVG §39Rechtssatz
Freizeit nach § 116 ArbVG ist zu gewähren, wenn die Veranstaltung unmittelbar der Erörterung betriebsbezogener und in den gesetzlichen Aufgabenbereich des Betriebsrates fallender Angelegenheiten dient. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, daß der Betriebsrat gemäß § 39 Abs 2 ArbVG die ihm bei der Verwirklichung der Interessenvertretung obliegenden Aufgaben im Einvernehmen mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer wahrnehmen soll (zB Gewerkschaftsveranstaltung hinsichtlich den Betrieb betreffende Fragen wegen Abschluß eines Kollektivvertrages, nicht aber allgemeine gewerkschaftliche Schulung über sozialpolitische und tarifpolitische Fragen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0051089Dokumentnummer
JJR_19761019_OGH0002_0040OB00118_7600000_002