Norm
StGB §70Rechtssatz
Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt es, wenn der Täter die unrechtmäßig erlangten Gegenstände für sich verwendet; ein Verkauf und eine geldliche Bereicherung sind nicht erforderlich. BGH vom 14.10.1975, 1 StR 555/75 zitiert bei Holtz; Veröff: MR 1976,633
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092025Dokumentnummer
JJR_19761020_OGH0002_0110OS00125_7600000_001