Norm
StPO §292Rechtssatz
Die unzulässige Aufnahme eines Kostenbestimmungsbeschlusses in das Urteil (hier: § 227 FinStrG) gereicht dem Angeklagten auch wegen der Abschneidung einer Uneinbringlichkeitserklärung nach § 391 StPO sowie einer möglichen Verjährung und Stundung (§§ 8 und 9 GEG) zum Nachteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0100605Dokumentnummer
JJR_19761020_OGH0002_0110OS00110_7600000_005