Norm
StGB §21Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB ist die Tat an sich vom biologischen Schuldelement (= Zurechnungsfähigkeit) zu abstrahieren; es ist entscheidend; ob die als Anlaßtat in Betracht kommende Handlungsweise des Täters als folgerichtige Betätigung eines auf die Herbeiführung des strafgesetzwidrigen Erfolges im Sinne des Grunddelikts gerichteten Willens erscheint, wobei es bei einem zurechnungsfähigen Täter, auch bei Bestehen der Fähigkeit zu einer solchen Willensbildung, an einer schuldhaften Handlungsweise im Sinne des § 4 StGB fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090260Dokumentnummer
JJR_19761020_OGH0002_0110OS00052_7600000_001