Norm
StGB §21 Abs1Rechtssatz
Hinter der unter dem Einfluss der Zurechnungsunfähigkeit begangenen Anlasstat muss trotzdem ein Täterwille stehen, der dem Täter, hätte er mit Bewusstsein und der Einsicht eines geistig gesunden Menschen gehandelt, als Vorsatz nach § 5 StGB zuzurechnen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090295Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022