RS OGH 1976/10/20 11Os52/76, 10Os74/77, 11Os39/78, 9Os202/77, 12Os94/88, 12Os153/88, 11Os22/95, 12Os

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Veröffentlicht am 20.10.1976
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Norm

StGB §21 Abs1

Rechtssatz

Hinter der unter dem Einfluss der Zurechnungsunfähigkeit begangenen Anlasstat muss trotzdem ein Täterwille stehen, der dem Täter, hätte er mit Bewusstsein und der Einsicht eines geistig gesunden Menschen gehandelt, als Vorsatz nach § 5 StGB zuzurechnen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090295

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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