TE Vwgh Beschluss 2003/2/19 2002/12/0281

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des Prof. Dipl.-Ing. B in G, vertreten durch Dr. Gerhard Waisocher, Rechtsanwalt in 8010 Graz-Geidorf, Kreuzgasse 2c, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Juli 2002, Zl. FA14B-21 Bo5/02-35, betreffend Zurückweisung einer Berufung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Juli 2002 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 18. Juni 2002 gemäß § 63 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Die Steiermärkische Landesregierung erließ mit Datum vom 7. Jänner 2003, Zl. FA14B-21 Bo5/02-45, einen Bescheid, mit dem sie den obgenannten Bescheid vom 25. Juli 2002 gemäß § 68 Abs. 2 AVG abänderte und eine inhaltliche Erledigung insoweit traf, als die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 18. Juni 2002 gemäß § 13b des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, idF BGBl. I Nr. 119/2002, iVm § 66 Abs. 4 AVG abwies.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Jänner 2003, der Klaglosstellung unter der Voraussetzung des Zuspruches des geltend gemachten Kostenaufwandes "zuzustimmen".

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 BVG ist unter "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshofes angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

Durch die Abänderung des Bescheides der belangten Behörde vom 25. Juli 2002 durch die belangte Behörde selbst in Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG ist ein derartiger Fall der formellen Klaglosstellung eingetreten. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Juli 2002 war daher als gegenstandslos geworden zu erklären.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf § 56 erster Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Neben

dem pauschalierten Ersatz des Schriftsatzaufwandes kann ein Ersatz weiterer Kosten unter dem Titel von Umsatzsteuer jedoch nicht zugesprochen werden.

Wien, am 19. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120281.X00

Im RIS seit

20.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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