Norm
ABGB §1324Rechtssatz
Keine grobe Fahrlässigkeit des Bürgermeisters einer Ortsgemeinde, der sich nach der Meldung, daß die Verbotstafeln im Sinne des § 52 lit a Z 9 StVO bei einer Brücke nicht mehr vorhanden seien, nicht bloß darauf beschränkt, neue Verbotstafeln zu bestellen, sondern auch fernmündlich gegenüber einem (gemeinsam mit anderen Unternehmern Schotter über die Brücke führenden) durch den folgenden Einsturz geschädigten Transporteur das Befahren der Brücke untersagen ließ.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0030602Dokumentnummer
JJR_19761021_OGH0002_0020OB00204_7600000_001