RS OGH 1976/10/21 2Ob204/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1976
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Norm

ABGB §1324
BStG §5
BStG 1948 §11
StVO §52 lita Z9c

Rechtssatz

Keine grobe Fahrlässigkeit des Bürgermeisters einer Ortsgemeinde, der sich nach der Meldung, daß die Verbotstafeln im Sinne des § 52 lit a Z 9 StVO bei einer Brücke nicht mehr vorhanden seien, nicht bloß darauf beschränkt, neue Verbotstafeln zu bestellen, sondern auch fernmündlich gegenüber einem (gemeinsam mit anderen Unternehmern Schotter über die Brücke führenden) durch den folgenden Einsturz geschädigten Transporteur das Befahren der Brücke untersagen ließ.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 204/76
    Entscheidungstext OGH 21.10.1976 2 Ob 204/76
    Veröff: ZVR 1978/76 S 113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0030602

Dokumentnummer

JJR_19761021_OGH0002_0020OB00204_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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