Vgl auch; Beisatz: Als Beweismittel muß alles gelten, was nach rein logischen Grundsätzen Beweis zu machen, dh die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. (T1)
Beisatz: Mangels erschöpfender Aufzählung der Beweismittel in der Strafprozeßordnung kann im Strafverfahren grundsätzlich alles, was nach logischen Regeln geeignet ist, Beweis zu machen und die Wahrheit zu erforschen, als Beweismittel herangezogen werden. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ergibt sich durch die in den Gesetzen normierten Beweisthemaverbote, Beweismittelverbote, Beweismethodenverbote bzw Beweisverwertungsverbote (Verbote). (T3)