RS OGH 1976/10/21 13Os73/76, 12Os123/76, 12Os58/79, 14Os135/02 (14Os136/02), 13Os69/20a, 13Os104/21z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1976
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Norm

SMG §34
SGG aF §12 Abs3 F
StGB §26

Rechtssatz

Der Verfall nach § 6 Abs 3 SGG erfaßt nicht die Umschließungen des Suchtgiftes; diese können, soferne nicht die Voraussetzungen des § 26 StGB vorliegen - solche fehlen bei Taschen und Säckchen ohne besondere Vorrichtungen zum Verbergen des Inhaltes - auch nicht eingezogen werden.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 73/76
    Entscheidungstext OGH 21.10.1976 13 Os 73/76
  • 12 Os 123/76
    Entscheidungstext OGH 04.11.1976 12 Os 123/76
    Ähnlich; Beisatz: Nur zum Transport verwendete Fahrzeuge unterliegen dem Verfall. (T1)
  • 12 Os 58/79
    Entscheidungstext OGH 07.06.1979 12 Os 58/79
    Ähnlich; Beisatz: Einziehung gemäß § 26 Abs 1 StGB (hier: Schriften zum Suchtgiftanbau) bei Fehlen der Verfallsbedingungen nach dem SGG. (T2); Veröff: EvBl 1980/9 S 17 = SSt 50/36
  • 14 Os 135/02
    Entscheidungstext OGH 14.01.2003 14 Os 135/02
    Auch; nur: Umschließungen des Suchtgiftes ohne besondere Vorrichtungen zum Verbergen des Inhaltes können nicht eingezogen werden. (T3); Beisatz: Bloß in Fällen, in denen ein solcher Gegenstand derart mit einem Suchtmittel behaftet bzw verunreinigt ist, dass sein Besitz eine strafbare Handlung nach dem Suchtmittelgesetz darstellen würde, ist die für die Einziehung vorausgesetzte Eigenschaft gegeben. (T4)
  • 13 Os 69/20a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2020 13 Os 69/20a
    Vgl; Beisatz: Können Suchtgiftanhaftungen von einem – per se nicht besonders deliktstauglichen - Gegenstand ohne Weiteres entfernt werden, ist dessen Einziehung nur zulässig, wenn dem Berechtigten zuvor Gelegenheit gegeben wurde, dies (auf eigene Kosten) zu veranlassen (§ 26 Abs 2 erster Satz StGB). (T5)
  • 13 Os 104/21z
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 13 Os 104/21z
    Vgl; Beis nur wie T5

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0088184

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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