Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
Vom Schutzzweck der Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO wird auch der beim Vorbeifahren eines sich vom Halten oder Parken in den fließenden Verkehrs einordnenden Fahrzeuges entstehende Schaden erfaßt, der durch die Verringerung des Seitenabstandes auf Grund rechtswidrigen Haltens und Parkens eines anderen Fahrzeuges in zweiter Spur verursacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027732Dokumentnummer
JJR_19761027_OGH0002_0080OB00180_7600000_001