Norm
ABGB §865Rechtssatz
Behauptet eine Person, die minderen Grades geistesschwach, aber nicht beschränkt entmündigt ist, Ungültigkeit eines von ihr abgeschlossenen Kaufvertrages über ihre Liegenschaft, muss sie beweisen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses außerstande gewesen zu sein, die Tragweite des konkreten Vertrages zu beurteilen. Wurde sie von einem Notar ihres Vertrauens, der den Vertrag verfasste, beraten, kommt es darauf an, ob sie in der Lage war, einen konkreten Verkaufswillen zu fassen und mitzuteilen und im Übrigen bewusst dem Notar das Vertrauen zu schenken, dass er in diesem Rahmen für die Wahrung ihrer Rechte sorgen werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014620Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.06.2022