Norm
StGB §15 C2Rechtssatz
Die Erpressung ist erst mit dem (effektiven) Vermögensverlust vollendet. Dieser ist durch die Unterfertigung eines unrichtigen Schuldscheines noch nicht eingetreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090766Dokumentnummer
JJR_19761027_OGH0002_0090OS00084_7600000_001