RS OGH 1976/10/27 1Ob657/76, 1Ob656/78, 1Ob636/80, 3Ob592/79, 5Ob552/81 (5Ob553/81), 5Ob530/82 (5Ob5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1976
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Norm

ABGB §918 III
ABGB §921
ABGB §932 I
ABGB §932 IV
ABGB §932 V
ABGB §1042 D
ABGB §1396

Rechtssatz

1.1 Da dem Verkäufer ein Anspruch auf Verbesserung nicht zusteht, kann der Käufer die Verbesserung auch selbst besorgen und den Kaufpreis entsprechend mindern.

2.1 Der Aufwand für Verbesserungsarbeiten ist dann, wenn der Verkäufer zur Verbesserung nicht aufgefordert wurde, nur im Rahmen des nach der relativen Berechnungsmethode ermittelten Minderungsanspruch gerechtfertigt.

2.2 Ist der Verkäufer mit der Verbesserung in Verzug, kann der Käufer die Verbesserung auch selbst vornehmen und Ersatz gemäß § 1042 ABGB fordern.

2.3 Bei schuldhaftem Verzug kann er die konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 918, 921 ABGB) begehren.

3.1 Die Aufforderung zur Verbesserung ist an den Verkäufer, nicht an den Zessionar der Kaufpreisforderung zu richten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 657/76
    Entscheidungstext OGH 27.10.1976 1 Ob 657/76
    Veröff: SZ 49/124
  • 1 Ob 656/78
    Entscheidungstext OGH 28.06.1978 1 Ob 656/78
    nur: Da dem Verkäufer ein Anspruch auf Verbesserung nicht zusteht, kann der Käufer die Verbesserung auch selbst besorgen und den Kaufpreis entsprechend mindern. (T1) nur: Der Aufwand für Verbesserungsarbeiten ist dann, wenn der Verkäufer zur Verbesserung nicht aufgefordert wurde, nur im Rahmen des nach der relativen Berechnungsmethode ermittelten Minderungsanspruch gerechtfertigt. (T2)
  • 1 Ob 636/80
    Entscheidungstext OGH 27.08.1980 1 Ob 636/80
    Auch; Veröff: JBl 1982,486 (kritisch Berger JBl 1982,464) = NZ 1981,105 = SZ 53/107
  • 3 Ob 592/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1980 3 Ob 592/79
    nur: Ist der Verkäufer mit der Verbesserung in Verzug, kann der Käufer die Verbesserung auch selbst vornehmen und Ersatz gemäß § 1042 ABGB fordern. (T3); Beisatz: Ein solcher Anspruch ist aber davon abhängig, dass der Verkäufer vorerst zur Verbesserung aufgefordert wurde und dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen ist. (T4)
  • 5 Ob 552/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 5 Ob 552/81
    nur T1; nur T2; nur: Bei schuldhaftem Verzug kann er die konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 918, 921 ABGB) begehren. (T5); Beisatz: Werkvertrag (T6)
  • 5 Ob 530/82
    Entscheidungstext OGH 16.03.1982 5 Ob 530/82
    Vgl auch; nur: Ist der Verkäufer mit der Verbesserung in Verzug, kann der Käufer die Verbesserung auch selbst vornehmen und Ersatz gemäß § 1042 ABGB fordern. Bei schuldhaftem Verzug kann er die konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 918, 921 ABGB) begehren. (T7)
  • 3 Ob 512/82
    Entscheidungstext OGH 14.04.1982 3 Ob 512/82
    nur T2; nur T3
  • 1 Ob 626/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1982 1 Ob 626/82
    nur: Da dem Verkäufer ein Anspruch auf Verbesserung nicht zusteht, kann der Käufer die Verbesserung auch selbst besorgen und den Kaufpreis entsprechend mindern. Der Aufwand für Verbesserungsarbeiten ist dann, wenn der Verkäufer zur Verbesserung nicht aufgefordert wurde, nur im Rahmen des nach der relativen Berechnungsmethode ermittelten Minderungsanspruch gerechtfertigt. (T8) nur T7; Beis wie T6
  • 5 Ob 688/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 5 Ob 688/82
    Auch; nur T7
  • 7 Ob 622/82
    Entscheidungstext OGH 28.10.1982 7 Ob 622/82
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch für den Verbraucher im Sinne des KSchG. (T9) Veröff: SZ 55/159
  • 6 Ob 747/83
    Entscheidungstext OGH 01.12.1983 6 Ob 747/83
    Vgl auch; nur T2
  • 1 Ob 599/85
    Entscheidungstext OGH 09.10.1985 1 Ob 599/85
    Auch; nur T7; Beis wie T6; Veröff: JBl 1986,371
  • 8 Ob 562/90
    Entscheidungstext OGH 20.02.1992 8 Ob 562/90
    nur T8; nur T7
  • 1 Ob 573/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 573/95
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 278/97d
    Entscheidungstext OGH 07.10.1997 4 Ob 278/97d
    Vgl auch; Beisatz: War der Beklagte aber auf Grund dieser privatrechtlichen Vereinbarung zur Vornahme der zur Beseitigung ernster Schäden erforderlichen Arbeiten verpflichtet, dann kann die Klägerin von ihm gemäß § 1042 ABGB auch den Ersatz des für die Beseitigung der Schäden entstandenen Aufwandes verlangen. (T10)
  • 2 Ob 355/98i
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 355/98i
    Vgl auch; nur T2
  • 9 Ob 342/98d
    Entscheidungstext OGH 02.06.1999 9 Ob 342/98d
    nur T3; nur T5
  • 8 Ob 14/08d
    Entscheidungstext OGH 16.06.2008 8 Ob 14/08d
    Vgl aber; Beisatz: Zur neuen Rechtslage nach dem Gewährleistungsrecht idF BGBl I Nr 48/2001. (T11); Bem: Siehe auch RS0123968. (T12); Veröff: SZ 2008/87
  • 6 Ob 134/08m
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 134/08m
    Vgl; Beisatz: Der Verbesserungsschuldner hat nur das zu leisten, was er sich erspart hat. Auf diese Weise wird der Gläubiger in der Regel nicht die gesamten Verbesserungskosten ersetzt bekommen. Da der Gewährleistungspflichtige nach § 1042 ABGB nur das als Bereicherung herauszugeben hat, was er sich dadurch erspart hat, dass er nicht zur Verbesserung herangezogen wurde, erfährt er im Vergleich zur Verbesserung keine zusätzlichen Belastungen. (T13); Beisatz: § 1042 ABGB ist - wenn überhaupt - nur dann anwendbar, wenn der Übernehmer tatsächlich einen Aufwand zur Schadensbeseitigung selbst tätigt. Ein Ausgleich fiktiver Aufwendungen ist dem Bereicherungsrecht fremd. (T14)
  • 6 Ob 8/18x
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 8/18x
    Vgl auch; Beis wie T14 nur: Ein Ausgleich fiktiver Aufwendungen ist dem Bereicherungsrecht fremd. (T15)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0018290

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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