Norm
ABGB §918 IIIRechtssatz
1.1 Da dem Verkäufer ein Anspruch auf Verbesserung nicht zusteht, kann der Käufer die Verbesserung auch selbst besorgen und den Kaufpreis entsprechend mindern.
2.1 Der Aufwand für Verbesserungsarbeiten ist dann, wenn der Verkäufer zur Verbesserung nicht aufgefordert wurde, nur im Rahmen des nach der relativen Berechnungsmethode ermittelten Minderungsanspruch gerechtfertigt.
2.2 Ist der Verkäufer mit der Verbesserung in Verzug, kann der Käufer die Verbesserung auch selbst vornehmen und Ersatz gemäß § 1042 ABGB fordern.
2.3 Bei schuldhaftem Verzug kann er die konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 918, 921 ABGB) begehren.
3.1 Die Aufforderung zur Verbesserung ist an den Verkäufer, nicht an den Zessionar der Kaufpreisforderung zu richten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0018290Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018