Norm
EO §346Rechtssatz
Zur Durchsetzung eines Übergabsauftrages an den Verwahrer iS des § 391 Abs 1 EO hat nicht eine Exekutionsführung nach § 346 EO zu erfolgen, sondern ist vielmehr die Abnahme und Verwahrung durch den Vollstrecker im Provisorialverfahren zu beantragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0004380Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015