Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
Durch § 23 Abs 2 StVO sollen insbesonders jene Schadensformen, jene Arten von Kausalabläufen im Hinblick auf das geschützte Objekt vermieden werden, die durch verbotswidriges Halten oder Parken zufolge der Verengung der Fahrbahn und Verringerung der Seitenabstände für die vorbeifahrenden Fahrzeuge entstehen. Die genannte Vorschrift stellt daher in diesem Sinne eine Schutznorm gemäß § 1311 ABGB dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027797Dokumentnummer
JJR_19761027_OGH0002_0080OB00180_7600000_002