Norm
StGB §127 ERechtssatz
Alleingewahrsam - und damit Veruntreuung - an kassierten Geldern, die mit eigenem vermengt erst vor Sperrstunde abzurechnen und dem Dienstgeber, in dessen Geschäftslokal sie vereinnahmt wurden, abzuliefern sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093756Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014