RS OGH 1976/10/29 3Ob132/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1976
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Norm

EO §14
EO §16
EO §17
EO §21 Abs2
EO §21 Abs3
EO §22 Abs1
EO §22 Abs3
EO §27
EO §41 Abs2

Rechtssatz

Bei Exekutionen, die bei verschiedenen Gerichten zur Hereinbringung derselben vollstreckbaren Forderung gegen denselben Verpflichteten durch Anwendung gleicher oder verschiedenartiger Exekutionsmittel geführt werden, ist es nicht Aufgabe der mit den Exekutionen befaßten Gerichte, gegenseitig Kontakte vor Entscheidungen aufzunehmen. In Fällen, in denen eine solche Bedachtnahme auf die beim anderen Gericht anhängige Exekution geboten ist, ist es vielmehr Sache des Verpflichteten, geeignete Anträge zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 132/76
    Entscheidungstext OGH 29.10.1976 3 Ob 132/76
    EvBl 1977/113 S 240

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000577

Dokumentnummer

JJR_19761029_OGH0002_0030OB00132_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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