Norm
EO §14Rechtssatz
Bei Exekutionen, die bei verschiedenen Gerichten zur Hereinbringung derselben vollstreckbaren Forderung gegen denselben Verpflichteten durch Anwendung gleicher oder verschiedenartiger Exekutionsmittel geführt werden, ist es nicht Aufgabe der mit den Exekutionen befaßten Gerichte, gegenseitig Kontakte vor Entscheidungen aufzunehmen. In Fällen, in denen eine solche Bedachtnahme auf die beim anderen Gericht anhängige Exekution geboten ist, ist es vielmehr Sache des Verpflichteten, geeignete Anträge zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000577Dokumentnummer
JJR_19761029_OGH0002_0030OB00132_7600000_001