Norm
EO §35 AgRechtssatz
Der Verpflichtete kann sich gegen eine ungeachtet mangelnden Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel bewilligte Unterlassungsexekution (§ 355 EO) mit einer Impugnationsklage zur Wehr setzen. Ein solcher Einwendungstatbestand ist aber bei einer Exekution zur Erwirkung einer Handlung (hier Übergabe § 349 EO) begrifflich ausgeschlossen: Bei einer solchen Verpflichtung hat der Verpflichtete nämlich nichts zu unterlassen oder zu dulden, sondern eine Handlung zu erbringen. Der Verpflichtete kann sich bei einer derartigen Verpflichtung nur dadurch "titelmäßig" verhalten, daß er die Leistung innerhalb der gesetzten Frist erbringt. Führt der Gläubiger dennoch Exekution (dh trotz Erfüllung), so kann sich der Verpflichtete nur mit Klage nach § 35 EO zur Wehr setzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001161Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010