RS OGH 1976/11/2 5Ob667/76, 5Ob590/80, 1Ob683/87, 2Ob583/91, 2Ob505/93, 6Ob245/02a, 3Ob55/03i, 6Ob12

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Veröffentlicht am 02.11.1976
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Norm

ABGB §938 B
ABGB §1284 Ab

Rechtssatz

Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung im Rahmen des Übergabsvertrages ist das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung, das ausdrücklich oder schlüssig erklärt werden kann. Es müssen beide Teile erkennbar damit einverstanden gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, dass ihr also keine oder keine wirtschaftlich beachtliche Gegenleistung gegenüberstehen soll. Dies gilt auch für die gemischte Schenkung, bei der entscheidend ist, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollten. Bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfange in einem Übergabsvertrag mit Ausgedingsleistungen und Leibrentenleistungen Elemente einer gemischten Schenkung vorhanden sind, ist vor allem auch der aleatorische Charakter solcher Leistungen zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 667/76
    Entscheidungstext OGH 02.11.1976 5 Ob 667/76
    Veröff: NZ 1979,172
  • 5 Ob 590/80
    Entscheidungstext OGH 09.09.1980 5 Ob 590/80
    Ähnlich; nur: Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung im Rahmen des Übergabsvertrages ist das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung, das ausdrücklich oder schlüssig erklärt werden kann. Es müssen beide Teile erkennbar damit einverstanden gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, dass ihr also keine oder keine wirtschaftlich beachtliche Gegenleistung gegenüberstehen soll. Dies gilt auch für die gemischte Schenkung, bei der entscheidend ist, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollten. (T1)
  • 1 Ob 683/87
    Entscheidungstext OGH 09.12.1987 1 Ob 683/87
    nur T1; Veröff: NZ 1989,98
  • 2 Ob 583/91
    Entscheidungstext OGH 27.11.1991 2 Ob 583/91
    nur T1; Veröff: NZ 1992,130
  • 2 Ob 505/93
    Entscheidungstext OGH 21.01.1993 2 Ob 505/93
    nur T1
  • 6 Ob 245/02a
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 6 Ob 245/02a
    Auch
  • 3 Ob 55/03i
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 55/03i
    nur: Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung ist das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung, das ausdrücklich oder schlüssig erklärt werden kann. Es müssen beide Teile erkennbar damit einverstanden gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, dass ihr also keine oder keine wirtschaftlich beachtliche Gegenleistung gegenüberstehen soll. (T2)
    Beisatz: Aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls, zu denen ua auch ein krasses Missverhältnis der wechselseitigen Leistungen zählen kann, lässt sich allerdings das Vorliegen der Schenkungsabsicht der Vertragsparteien auch erschließen. (T3)
  • 6 Ob 128/05z
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 128/05z
    Auch; Beisatz: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, wenn das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt wurde und sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. (T4)
    Veröff: SZ 2005/103
  • 6 Ob 153/07d
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 153/07d
    Auch; Beis wie T4 nur: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen und sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. (T5)
    Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen beabsichtigten die Parteien bei Abschluss des Übergabsvertrags nicht, Vermögenswerte zu schenken bzw anzunehmen; sie hatten keinerlei Schenkungsabsicht. (T6)
  • 5 Ob 191/10i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 191/10i
    Vgl auch; auch Beis wie T3; Beisatz: Die Unentgeltlichkeit wird durch das bloße Erwarten der weiteren Pflege bis zum erkennbar bevorstehenden Ableben nicht ausgeschlossen. (T7)
  • 8 Ob 103/11x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 103/11x
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 248/11p
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 248/11p
    nur T2
  • 8 Ob 55/13s
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 55/13s
    Vgl; Veröff: SZ 2013/102
  • 5 Ob 188/13b
    Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 188/13b
    Auch; nur ähnlich T1
  • 5 Ob 39/14t
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 39/14t
    Vgl auch; Veröff: SZ 2014/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019217

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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