- 5 Ob 667/76
Entscheidungstext OGH 02.11.1976 5 Ob 667/76
Veröff: NZ 1979,172
- 5 Ob 590/80
Entscheidungstext OGH 09.09.1980 5 Ob 590/80
Ähnlich; nur: Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung im Rahmen des Übergabsvertrages ist das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung, das ausdrücklich oder schlüssig erklärt werden kann. Es müssen beide Teile erkennbar damit einverstanden gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, dass ihr also keine oder keine wirtschaftlich beachtliche Gegenleistung gegenüberstehen soll. Dies gilt auch für die gemischte Schenkung, bei der entscheidend ist, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollten. (T1)
- 1 Ob 683/87
nur T1; Veröff: NZ 1989,98
- 2 Ob 583/91
nur T1; Veröff: NZ 1992,130
- 2 Ob 505/93
nur T1
- 6 Ob 245/02a
Auch
- 3 Ob 55/03i
nur: Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung ist das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung, das ausdrücklich oder schlüssig erklärt werden kann. Es müssen beide Teile erkennbar damit einverstanden gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, dass ihr also keine oder keine wirtschaftlich beachtliche Gegenleistung gegenüberstehen soll. (T2)
Beisatz: Aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls, zu denen ua auch ein krasses Missverhältnis der wechselseitigen Leistungen zählen kann, lässt sich allerdings das Vorliegen der Schenkungsabsicht der Vertragsparteien auch erschließen. (T3)
- 6 Ob 128/05z
Auch; Beisatz: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, wenn das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt wurde und sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. (T4)
Veröff: SZ 2005/103
- 6 Ob 153/07d
Auch; Beis wie T4 nur: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen und sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. (T5)
Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen beabsichtigten die Parteien bei Abschluss des Übergabsvertrags nicht, Vermögenswerte zu schenken bzw anzunehmen; sie hatten keinerlei Schenkungsabsicht. (T6)
- 5 Ob 191/10i
Vgl auch; auch Beis wie T3; Beisatz: Die Unentgeltlichkeit wird durch das bloße Erwarten der weiteren Pflege bis zum erkennbar bevorstehenden Ableben nicht ausgeschlossen. (T7)
- 8 Ob 103/11x
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 103/11x
Auch; nur T1
- 7 Ob 248/11p
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 248/11p
nur T2
- 8 Ob 55/13s
Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 55/13s
Vgl; Veröff: SZ 2013/102
- 5 Ob 188/13b
Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 188/13b
Auch; nur ähnlich T1
- 5 Ob 39/14t
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 39/14t
Vgl auch; Veröff: SZ 2014/75