Norm
ABGB 364c B3Rechtssatz
Durch § 11 LiegTeilG, welcher hinsichtlich der Voraussetzungen für die Unwirksamerklärung eines Einspruches unter anderem darauf abstellt, dass "die Sicherheit der Forderung, wegen welcher Einspruch erhoben wurde nach den Bestimmungen des § 1374 ABGB nicht gefährdet erscheint", wird die dem materiellen Recht angehörige Bestimmung des § 364 c ABGB nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0018220Dokumentnummer
JJR_19761102_OGH0002_0050OB00022_7600000_003