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23/04 Exekutionsordnung;Norm
ASVG §354;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der E in H, vertreten durch Dr. Karl Margreiter und Dr. Herbert Margreiter, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 5. Dezember 2001, Zl. 3/05- V/13.589/2-2001, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als unzulässig (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, Faberstraße 20, 5021 Salzburg), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen im Betrag von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Beschluss vom 1. Februar 2001 bewilligte das Bezirksgericht Salzburg der Beschwerdeführerin auf Grund eines vollstreckbaren Versäumungsurteils vom 7. Dezember 2000 die Gehaltsexekution auf Pensionsbezüge, welche die verpflichtete Partei von der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt laufend erhält. Die Exekution wurde - so der Gerichtsbeschluss - durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des der verpflichteten Partei gegen die Pensionsversicherungsanstalt angeblich zustehenden Pensionseinkommens bewilligt. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt (damals: der Arbeiter) erstattete mit Schreiben vom 13. Februar 2001 eine Drittschuldnererklärung, in der sie dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (dem nunmehrigen Beschwerdevertreter) mitteilte, dass vorrangige Exekutionsforderungen vorlägen, die Forderung der Beschwerdeführerin in Evidenz genommen, doch nicht absehbar sei, wann mit der Überweisung des pfändbaren Betrages begonnen werden könne. Nach dem Beschwerdevorbringen habe die Beschwerdeführerin daraufhin beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht die Drittschuldnerklage gegen die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt eingebracht, welche die Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewendet habe. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage habe die Beschwerdeführerin die Drittschuldnerklage wieder zurückgezogen.
Einlangend am 12. Oktober 2001 bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Landesstelle Salzburg, stellte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2001 den Antrag "auf Überweisung des pfändbaren Teiles des Pensionseinkommens des Verpflichteten".
Daraufhin teilte die Pensionsversicherungsanstalt dem Beschwerdevertreter mit Schreiben vom 18. Oktober 2001 mit, dass noch immer Exekutionsforderungen und Vormerkungen gemäß § 98 Abs. 2 ASVG vorlägen, welche vorrangig erledigt werden müssten. Wann mit der Überweisung des pfändbaren Betrages begonnen werden könnte, sei nicht absehbar. Die Beschwerdeführerin werde vor Beginn der Überweisung eine entsprechende Verständigung erhalten.
Gegen dieses als Bescheid gewertete Schreiben erhob die Beschwerdeführerin einen als Berufung bezeichneten Einspruch, in dem sie behauptete, es liege keine Gehaltsverpfändung zu Gunsten einer näher bezeichneten Raiffeisenkasse vor, sowie ferner, dass der gegenständliche Pensionsantrag erst Ende 2001 gestellt worden sei, sodass Exekutionen aus dem Jahr 1997 im Hinblick auf § 299 Abs. 1 EO nicht vorrangig sein könnten.
Der als Berufung bezeichnete Einspruch der Beschwerdeführerin wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2001 als unzulässig zurückgewiesen. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1993, Zl. 92/08/0200, begründete die belangte Behörde ausführlich, dass es sich bei dem Begehren der Beschwerdeführerin um eine bloße Auszahlungsmodalität handle, hinsichtlich derer weder der Verwaltungs- noch der Rechtsweg zulässig sei, weil es sich weder um eine Angelegenheit in Leistungssachen noch um eine Angelegenheit in Verwaltungssachen im Sinne der §§ 354 und 355 ASVG handle.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 2. März 2002, B 93/02, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. In der Begründung dieses Ablehnungsbeschlusses heißt es unter Bezugnahme auf das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, dass die Beschwerdeführerin übersehe, dass gemäß § 1 Z. 11 EO in der Fassung des Art. III Z. 1, BGBl. Nr. 624/1994, unter anderem Bescheide der Versicherungsträger, mit denen Leistungen zuerkannt werden, Exekutionstitel bilden und die Beschwerdeführerin daher den an sie überwiesenen Pensionsanspruch im Exekutionswege durchsetzen könne. Der Verfassungsgerichtshof verwies dabei auf die §§ 294 und 308 EO sowie auf § 367 Abs. 3 ASVG, wonach die Möglichkeit bestehe, einen Bescheid über die derzeitige Pensionshöhe zu erwirken.
In ihrer Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, "den mir im Exekutionsverfahren ... eingeräumten Anspruch auf Überweisung des mir zustehenden pfändbaren Teiles des Pensionseinkommens (des Verpflichteten) in einem geordneten Verfahren durchzusetzen", als verletzt. Es handle sich im vorliegenden Fall um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG. Würde auch der Verwaltungsweg verweigert, wäre die Beschwerdeführerin "der Willkür der pensionsauszahlenden Stelle ausgeliefert, weil ich bei ungerechtfertigter Zahlungsverweigerung keine Möglichkeit hätte, den auf mich im Exekutionsweg übergegangenen Zahlungsanspruch durchzusetzen".
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 18. Oktober 2001 lautet:
"Zu obiger Exekutionsbewilligung teilen wir mit, dass noch immer Exekutionsforderungen und Vormerkungen gemäß § 98 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vorliegen, welche vorrangig erledigt werden müssen.
Wann mit der Überweisung des pfändbaren Betrages begonnen werden kann, ist leider nicht absehbar.
Sie erhalten vor Beginn der Überweisung eine entsprechende Verständigung".
Dieses (formlose) Schreiben kann - ungeachtet der fehlenden Bezeichnung als "Bescheid" - schon deshalb nicht als Bescheid qualifiziert werden, weil darin nicht über Rechte und Rechtsverhältnisse der Beschwerdeführerin normativ abgesprochen wird: Es enthält im ersten Satz eine Mitteilung und im zweiten - verbunden mit dem dritten Satz - eine Ankündigung. Die belangte Behörde hat daher schon deshalb das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen dieses Schreiben zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, sodass auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht eingegangen werden muss.
Zur Vermeidung weiterer überflüssiger Verfahrensschritte der Beschwerdeführerin sei aber erneut auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1993, Zl. 92/08/0200, hingewiesen sowie auf die kurze Begründung im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 2002, in welchem für den Fall einer Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin durch die drittschuldnerische Pensionsversicherungsanstalt der zu beschreitende Weg zutreffend aufgezeigt wird.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 19. Februar 2003
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002080124.X00Im RIS seit
05.05.2003