RS OGH 1976/11/3 10Os25/76, 11Os158/78, 14Os131/04

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Veröffentlicht am 03.11.1976
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Norm

StGB §166 Abs2

Rechtssatz

Keine Anwendung des § 166 Abs 2 StGB, wenn bei Begehung der Tat von vornherein klar ist, daß das widerrechtlich entzogene Gut nicht zur Gänze in den Händen des nach § 166 Abs 1 StGB Privilegierten verbleiben, sondern auch Dritten, ob sie nun an der Tat selbst beteiligt sind oder nicht, zukommen soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095026

Dokumentnummer

JJR_19761103_OGH0002_0100OS00025_7600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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