Norm
StGB §166 Abs2Rechtssatz
Keine Anwendung des § 166 Abs 2 StGB, wenn bei Begehung der Tat von vornherein klar ist, daß das widerrechtlich entzogene Gut nicht zur Gänze in den Händen des nach § 166 Abs 1 StGB Privilegierten verbleiben, sondern auch Dritten, ob sie nun an der Tat selbst beteiligt sind oder nicht, zukommen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095026Dokumentnummer
JJR_19761103_OGH0002_0100OS00025_7600000_004