Norm
StGB §42Rechtssatz
"Geringe Schuld" verlangt ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt; auch schuldmildernden Umstände die in den persönlichen Eigenschaften des Täters liegen, kommt diesbezüglich Bedeutung zu.
Entscheidungstexte